Satzung der UWG

UWG Meerbusch

Unabhängige Wählergemeinschaft
Freie Wähler

uwg-favi

Satzung

Unabhängige Wählergemeinschaft Meerbusch

– UWG/Freie Wähler

Stand: 11.03.2019

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

(1)    Die Vereinigung führt den Namen:

(2) „Unabhängige Wählergemeinschaft – Mehr Meerbusch“ (UWG Mehr Meerbusch) Sie hat ihren Sitz in Meerbusch.

Sie wird in der Rechtsform des nichtrechtsfähigen Vereines geführt. Die spätere

Änderung durch die Gründung eines eigenen Vereines ist nicht ausgeschlossen.

§ 2 Zweck

Zweck der UWG Mehr Meerbusch ist die Beteiligung an der politischen Willensbildung durch Teilnahme an den Wahlen zu den politischen Vertretungskörperschaften  in  der  Stadt  Meerbusch.  Durch  Aufstellung parteipolitisch nicht gebundener Bürger zu den Kommunalwahlen will die UWG Mehr Meerbusch Voraussetzungen schaffen, die Interessen aller Bürger der Stadt Meerbusch wahrzunehmen und der Allgemeinheit zu dienen.

§ 3 Grundsätze

(1)  Die UWG Mehr Meerbusch arbeitet uneigennützig zum Wohl der Bürger auf demokratischer Grundlage.

(2)  Der Satzungszweck wird verwirklicht durch zweckgerichtete Information und Beratung der Bürger und Mitwirkung in den kommunalpolitischen Gremien der Stadt Meerbusch.

(3)   Jeder interessierte Bürger, der parteipolitisch nicht gebunden ist, kann in der UWG Mehr Meerbusch mitarbeiten und/oder Mitglied werden. Der Wohnsitz kann auch außerhalb von Meerbusch liegen.

(4)    Die  UWG  Mehr  Meerbusch  kandidiert  auf  der  Kommunalebene  der  Stadt

Meerbusch und über die UWG Rhein-Kreis Neuss im Kreis Neuss.

(5)  Kandidat kann nur werden, wer in Meerbusch seinen Wohnsitz hat. Näheres bestimmt das jeweils gültige Kommunalwahlgesetz.

(6)    Ratsmitglieder und Mitglieder des  UWG  Mehr Meerbusch-Vorstandes müssen

Mitglieder der UWG Mehr Meerbusch sein.

(7)   Die UWG Mehr Meerbusch-Ratsmitglieder, -Ausschussmitglieder und -Kreistags­ abgeordnete   unterliegen   keinem   Fraktionszwang.   Sie   handeln   in   eigener Verantwortung  und  orientieren  sich  ausschließlich  am  Gemeininteresse  der Bürger.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1)    Die UWG Mehr Meerbusch verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke. Sie ist selbstlos tätig.

(2)   Mittel der UWG Mehr Meerbusch dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Aufwendungen müssen angemessen sein.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der UWG Mehr Meerbusch ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft ist freiwillig (siehe§ 3(6)).

(2) Mitglieder können nur natürliche Personen sein, die sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennen und die Satzung der UWG Mehr Meerbusch anerkennen. Jugendliche sollten nicht jünger als 16 Jahre sein.

(3)   Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand                     der    UWG    Mehr    Meerbusch.    Im    Streitfall   entscheidet    die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig. Es besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller eine Begründung für eine eventuelle Ablehnung mitzuteilen.

(4) Der Beitritt ist kostenlos. Die UWG Mehr Meerbusch finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen                                      und    Spenden.     Die     Beitragshöhe    wird    von     der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand kann zur Beitragshöhe eine Empfehlung aussprechen. Es handelt sich um einen im Voraus zu entrichtenden Jahresbeitrag. Bei unterjähriger Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Rückerstattung.

(5)  Die Mitgliedschaft in der UWG Mehr Meerbusch endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung. Der Austritt kann jederzeit schriftlich beim Vorstand erklärt werden.

(6)    Austritt,    Ausschluss    oder    Streichung   werden    wirksam    zum     jeweiligen

Monatsende, soweit nicht eine sofortige Wirksamkeit beschlossen wird.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn

–     es gegen die Satzung der UWG Mehr Meerbusch verstößt;

–     es gegen das  Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstößt,  die freiheitlich demokratische Grundordnung ablehnt oder zu zerstören versucht.

(7)    Eine Streichung ist möglich, wenn festgestellt wird, daß

– das Mitglied nicht mehr an der Zielsetzung der

UWG Mehr Meerbusch interessiert ist,

– das Mitglied den Jahresbeitrag nicht entrichtet, Näheres hierzu regelt der Vorstand.

Über  Ausschluss und  Streichung entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem betroffenen Mitglied muss vorher die Möglichkeit der Anhörung durch die Mitgliederversammlung gegeben werden. Ein Ausschluss oder eine Streichung ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

Mit   Beendigung   der   Mitgliedschaft   erlöschen   alle   Ansprüche   aus   dem

Mitgliedschaftsverhältnis.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle  Mitglieder  der  UWG  Mehr  Meerbusch  haben  die  gleichen  Rechte  und Pflichten im Rahmen der satzungsmäßigen Vorschriften und der Beschlüsse der Organe der UWG Mehr Meerbusch.

§ 8 Organe

Die Organe der UWG Mehr Meerbusch sind:

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

(1)   Die  Mitgliederversammlung  ist  das  höchste Willensbildungsorgan  der  UWG Mehr Meerbusch. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der UWG Mehr Meerbusch. Sie kann einzelne Aufgaben auf den Vorstand übertragen.

(2)   Die Einberufung  der Mitgliederversammlung  erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer 10-tägigen Ladungsfrist schriftlich oder elektronisch per E-Mail. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(3)    Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn der Vorstand oder

1/5 der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 33% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die ihren Erst- oder Zweitwohnsitz in Meerbusch haben.

(5)   Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von 7 Tagen eine zweite Versammlung mit derselben  Tagesordnung unter Berücksichtigung einer  10- tägigen Ladungsfrist einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. ln der Einladung ist auf diese besondere Beschlussfassung hinzuweisen.

(6) Jährlich   muss   eine   öffentliche  Mitgliederversammlung  (Jahreshaupt- versammlung) außerhalb der Ferienzeit NRW mit mindestens folgender Tagesordnung stattfinden:

1. Feststellung der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Wahl eines Schriftführers
3. Genehmigung der Tagesordnung
Jahresbericht des Vorstandes
5. Bericht des Schatzmeisters
6. Bericht der Rechnungsprüfer
7. Wahl eines Versammlungsleiters
8. Fragen der Mitglieder zu den Berichten
9. Entlastung des Vorstandes
10. Gegebenenfalls Wahlen
Anträge bzw. Fragen der Mitglieder
12. Verschiedenes

(7)  Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens 3 Tage vorher an den Vorstand schriftlich einzureichen. Verspätete Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder zustimmt.

§ 10 Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus:

–  VorsitzendemNorsitzender

–  stv. VorsitzendemNorsitzender

–  Geschäftsführer/Geschäftsführerin

–  stv. Geschäftsführer/in und Kassier/in

–  einem Beisitzer/Beisitzerin

(2)   Der  Vorstand wird durch  die  Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Seine Amtszeit beträgt in der Regel 2 Jahre. Er bleibt jedoch solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.

Die Wahl des Vorstandes hat in geheimer Wahl zu erfolgen.

(3)    Jeweils 12 Monate vor einer Kommunalwahl muss sich der Vorstand in einer

Mitgliederversammlung zur Neuwahl stellen.

(4)   Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der UWG Mehr Meerbusch. Er trifft             seine      Entscheidungen     im      Rahmen     der      Beschlüsse     der Mitgliederversammlung,  den   Bestimmungen  dieser  Satzung  und  der gesetzlichen Vorschriften. Seine Verantwortlichkeit regelt § 26 BGB.

(5)  Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Wenn ein Vorstandsmitglied es verlangt, sind sie vom Vorsitzenden unverzüglich mit mindestens 3- tägiger Ladungsfrist einzuberufen.

(6)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei oder mehr Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(7)    Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Stimmen­

gleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(8)    Die       Aufgabenverteilung      innerhalb     des      Vorstandes      erfolgt      durch

Beschlussfassung des Vorstandes.

(9)    Der  Vorstand  ist  zur  uneingeschränkten  Berichterstattung  gegenüber  der

Mitgliederversammlung verpflichtet.

(10) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der UWG Mehr Meerbusch. Ihm obliegt die Verwaltung des UWG Mehr Meerbusch-Vermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(11) Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, welche die UWG Mehr Meerbusch mit mehr als 2.000.- Euro im Einzelfall und von Dienstverträgen mit mehr als

5.000.- Euro im Einzelfall belasten, braucht der Vorstand die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung. Spekulationsgeschäfte sind grundsätzlich untersagt.

(12) Für besondere Maßnahmen wie z.B. Wahlkampf und Öffentlichkeitsarbeit kann die Mitgliederversammlung dem Vorstand in Abweichung von Absatz 7 ein Gesamtbudget zur Verfügung stellen.

(13) Der Schatzmeister verwaltet die UWG Mehr Meerbusch-Kasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.

(14) Der  Vorstand  oder   einzelne  Vorstandsmitglieder  können   innerhalb  der Amtszeit aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.

(15) Beim  Ausscheiden  einzelner  Vorstandsmitglieder übernehmen  die   übrigen Vorstandsmitglieder deren Aufgabe bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung (gemäß § 9 Absatz 2).

§ 11 Rechnungsprüfer

(1)    ln  jeder  Jahreshauptversammlung werden  für  das  folgende  Geschäftsjahr 2

Rechnungsprüfer gewählt.

(2)   Diese dürfen nicht dem UWG Mehr Meerbusch – Vorstand oder dem UWG Mehr Meerbusch-Fraktionsvorstand     angehören.      Sie      sollen     ferner      keine Familienmitglieder eines Vorstandsmitgliedes sein.

(3)   Die Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit die Buchführung einzusehen sowie alle Belege über Einnahmen und Ausgaben der UWG Mehr Meerbusch zu prüfen.

Sie haben insbesondere auch die Aufgabe, konstruktive Kritik zu üben bzw. Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.

(4)   Über Anlässe und Ergebnisse ihrer Prüfertätigkeit berichten die Rechnungsprüfer spätestens in der Jahreshauptversammlung unter schriftlicher Vorlage ihres Prüfungsberichtes.

§ 12 Beschlüsse und Abstimmungen

(1)   Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, genügt für Beschlüsse und Abstimmungen   die   einfache   Mehrheit  der   anwesenden   stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung bei Beschlussvorlagen und Abstimmungen.

(2)    Die Ausübung des Stimmrechtes ist nicht übertragbar.

§ 13 Wahlen

(1)  Wahlen können offen oder geheim durchgeführt werden. Sie werden offen durchgeführt wenn dagegen kein Widerspruch erhoben wird und diese Satzung nichts anderes vorschreibt.

(2)   Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen  Stimmen auf  sich  vereinigt. Hat  im  1. Wahlgang keiner  die Mehrheit erlangt, so erfolgt im 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Vor- geschlagenen, die im 1.Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigten.                        Ergibt  sich   auch   bei   der   Stichwahl  Stimmengleichheit,   so entscheidet das Los.

§ 14 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

(1)   Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unter­ zeichnen ist. Dabei sind die Beschlüsse in vollständigem Wortlaut aufzuführen.

(2)    Die Genehmigung der Niederschrift erfolgt in der nächstfolgenden Sitzung.

§ 15 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist der Vorschlag zur Änderung der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.

Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 16 Rechtliche Vertretung

(1) Die UWG Mehr Meerbusch wird durch ihren Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter jeweils in Verbindung mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand kann hierzu genauere Regelungen treffen.

(2)    Schriftstücke, die zu rechtlichen Verbindlichkeiten führen, sind entsprechend der

Regelung der Vertretung (Abs.1) zu unterzeichnen.

§ 17 Fördernde Mitglieder / Ehrenmitglieder

Durch  Beschluss  der  Mitgliederversammlung können  einzelne  Personen  zu „fördernden Mitgliedern“ oder zu „Ehrenmitgliedern“  berufen werden. Dies gilt auch für Personen, die außerhalb von Meerbusch wohnen. Sie sind nicht stimmberechtigt, haben jedoch beratende Stimme./

§ 18 Auflösung

(1)  Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung der UWG Mehr Meerbusch beschließen. Dazu ist die Zustimmung von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ein Auflösungsbeschluss kann nur gefasst werden, wenn die Auflösung als selbständiger Tagesordnungspunkt auf der Tagesordnung der Einladung erscheint.

(2)   Bei der Auflösung der UWG Mehr Meerbusch ist das restliche Vermögen der „Lebenshilfe Neuss“ zuzuführen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens   dürfen   erst   nach   Einwilligung  des   zuständigen   Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 19 Haftung der Mitglieder

Die Haftung der Mitglieder ist auf den jeweiligen Anteil am Vereinsvermögen beschränkt. Die Mitglieder haften mit ihrem persönlichen Vermögen nicht für durch die UWG Mehr Meerbusch eingegangene Verbindlichkeiten.

§ 20 Mitgliedschaft in Vereinigungen

(1)   Die UWG Mehr Meerbusch kann Mitglied in Vereinigungen (z.B. der UWG Rhein- Kreis                Neuss)      werden.       Über      Mitgliedschatten      entscheidet      die Mitgliederversammlung.

(2)   Im Rahmen der Zugehörigkeit zu Vereinigungen können Mitglieder der UWG Mehr Meerbusch für diese tätig werden und sich für diese an deren Wahlen (z.B. Kreistagswahl) beteiligen.

(3) Die Benennung der Mitglieder aus der UWG Mehr Meerbusch für die Vereinigungen erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann hierzu eine Empfehlung aussprechen.

(4)    Für die Mitarbeit in den Vereinigungen findet§ 3 entsprechende Anwendung.

§ 21 lnkrafttreten

Die  Satzung  tritt     in  Kraft  mit    ihrer  Beschlussfassung   in  der  ordentlichen Mitgliederversammlung.

Meerbusch, den 22.06.2015