§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
– VorsitzendemNorsitzender
– stv. VorsitzendemNorsitzender
– Geschäftsführer/Geschäftsführerin
– stv. Geschäftsführer/in und Kassier/in
– einem Beisitzer/Beisitzerin
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Seine Amtszeit beträgt in der Regel 2 Jahre. Er bleibt jedoch solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
Die Wahl des Vorstandes hat in geheimer Wahl zu erfolgen.
(3) Jeweils 12 Monate vor einer Kommunalwahl muss sich der Vorstand in einer
Mitgliederversammlung zur Neuwahl stellen.
(4) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der UWG Mehr Meerbusch. Er trifft seine Entscheidungen im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, den Bestimmungen dieser Satzung und der gesetzlichen Vorschriften. Seine Verantwortlichkeit regelt § 26 BGB.
(5) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Wenn ein Vorstandsmitglied es verlangt, sind sie vom Vorsitzenden unverzüglich mit mindestens 3- tägiger Ladungsfrist einzuberufen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei oder mehr Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(7) Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Stimmen
gleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(8) Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch
Beschlussfassung des Vorstandes.
(9) Der Vorstand ist zur uneingeschränkten Berichterstattung gegenüber der
Mitgliederversammlung verpflichtet.
(10) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der UWG Mehr Meerbusch. Ihm obliegt die Verwaltung des UWG Mehr Meerbusch-Vermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(11) Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, welche die UWG Mehr Meerbusch mit mehr als 2.000.- Euro im Einzelfall und von Dienstverträgen mit mehr als
5.000.- Euro im Einzelfall belasten, braucht der Vorstand die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung. Spekulationsgeschäfte sind grundsätzlich untersagt.
(12) Für besondere Maßnahmen wie z.B. Wahlkampf und Öffentlichkeitsarbeit kann die Mitgliederversammlung dem Vorstand in Abweichung von Absatz 7 ein Gesamtbudget zur Verfügung stellen.
(13) Der Schatzmeister verwaltet die UWG Mehr Meerbusch-Kasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.
(14) Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können innerhalb der Amtszeit aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.
(15) Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder übernehmen die übrigen Vorstandsmitglieder deren Aufgabe bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung (gemäß § 9 Absatz 2).