Stellungnahme der Stadt Meerbusch

Stellungnahme der Stadt Meerbusch

Antrag der Firma Amprion GmbH gemäß § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG) i.V.m. § 1 Ziffer 1.8 (V) des Anhangs 1 zur Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürf-tige Anlagen – 4. BImSchVO) für die Errichtung und den Betrieb einer Kon-verterstation auf dem Grundstück der Stadt Meerbusch, Gemarkung Oster-ath, Flur 14, Flurstücke 30, 31, 32, 35, 36, 37, 39, 53

Hier: Behördenbeteiligungsverfahren – Ihr Zeichen: 68.6.02-428/19

Sehr geehrter Herr Landrat,
sehr geehrter Herr Schemion,
sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen des Behördenbeteiligungsverfahrens zum o.g. Vorhaben haben Sie die Stadt Meerbusch mit Verfügung vom 18.02.2020, hier eingegangen am 19.02.2020, angeschrieben mit der Bitte um
 eine auf die hiesige Zuständigkeit beschränkte Prüfung und Stel-lungnahme, ob fachbereichsspezifische Gesichtspunkte einer Ge-nehmigungserteilung entgegenstehen,
 die Ausarbeitung entsprechender Vorschläge, falls eine Genehmi-gung des beantragten Vorhabens nur unter Einschränkungen durch Nebenbestimmungen in Betracht kommt,
 Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen sowie um Mitteilung, wenn die Antragsunterlagen bzw. die Angaben in diesen Unterla-gen nicht ausreichen, um das Vorhaben bezogen auf den Aufga-benbereich der Stadt zu beurteilen,
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 Mitteilung, falls für das Vorhaben selbst oder damit in Zusammen-hang stehende Vorhaben eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist,
 Mitteilung, wie hoch die Verwaltungsgebühren für eine von der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmi-gung mit erfasste Entscheidung (konkret eine Baugenehmigung) wären und wie sie sich errechnen, wenn die Verwaltung diese Ge-nehmigung selbstständig erteilen würde,
 Entscheidung zum Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB über das o.g. Vorhaben.
Diesen Maßgaben kommt die Stadt Meerbusch nachfolgend nach, wobei sie aufgrund der Bedeutung zuerst die Frage des gemeindlichen Einverneh-mens bzw. dessen Versagung erörtert (nachfolgend Ziffer I.), dann auf die übrigen fachlichen Belange eingeht und dabei die Fragen der Vollständigkeit der Unterlagen und etwaiger anderer Genehmigungen mit abhandelt (nach-folgend Ziffer II.), im Weiteren Vorschläge für potentielle Auflagen und Hin-weise unterbreitet (nachfolgend Ziffer III.) und schließlich zur Berechnung der Verwaltungsgebühren einschließlich eines vorläufigen fiktiven Gebüh-renbescheides ausführt (nachfolgend Ziffer IV.).
Ein Bauwerk in der Dimensionierung des beantragten Konverters gehört in ein Industriegebiet und nicht in die freie Landschaft und räumliche Nähe von Wohngebieten. Der Rat der Stadt lehnt den Konverter am beantragten Standort ausdrücklich ab.
Zudem ist aus Sicht der Stadt Meerbusch die von der Amprion GmbH ge-wählte Aufspaltung des Genehmigungsverfahrens in eines nach der Bun-desfachplanung für den Trassenkorridor und eines nach dem Bundesimmis-sionsschutzgesetz für den Konverter sowie die Vorfestlegung auf den nun gewählten Standort ungeeignet und unzulässig, solange das Verfahren der Bundesfachplanung nicht abgeschlossen ist.
In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf die Stellungnahme der Stadt Meerbusch zum Bundesfachplanungsverfahren vom 5.02.2020 an die BNA hingewiesen.
I. Versagung des Einvernehmens
Die Stadt Meerbusch versagt nach § 36 Abs. 2 S. 1 BauGB aus den nachste-henden Gründen das gemeindliche Einvernehmen.
1. Keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB
Das Vorhaben kann sich nicht auf den Privilegierungstatbestand von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB stützen. Zwar handelt es sich bei dem Konverter um einen der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dienenden Betrieb im Sinne der Norm. Es fehlt jedoch am Merkmal der Ortsgebundenheit.
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Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich auch bei Anlagen, die der öffentlichen Versorgung dienen, eine privilegierte Zulassung an einem konkreten Standort im Außenbereich nur ergeben kann, wenn das jeweilige Vorhaben auf die geografische oder geologische Eigenart des Standortes angewiesen ist (BVerwG, U. v. 21.01.1977, IV C 28.75; U. v. 20.06.2013, 4 C 2/12). Auch bei einem der Energieversorgung dienenden Betrieb fehlt es an einem ausreichenden Standortbezug, wenn der Standort zwar ggf. Lagevorteile aufweist, das Vor-haben aber mit dem Standort nicht steht oder fällt (BVerwG, U. v. 16.06.1994, 4 C 20/93). Daraus ergibt sich das Erfordernis zu prüfen, ob das Vorhaben nur an einer näher eingrenzbaren Stelle im Außenbereich ver-wirklicht werden kann (BVerwG, U. v. 16.06.1994, 4 C 20/93).
Auch wenn man berücksichtigt, dass sich aus der Leitungsgebundenheit ei-nes Vorhabens der erforderliche Standortbezug ergeben kann (vgl. BVerwG, U. v. 20.06.2013, 4 C 2/12), ist vorliegend der Nachweis der Ortsgebunden-heit nicht erbracht worden.
Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist die Errichtung einer Konver-terstation. Sie soll als nördlicher Endpunkt dazu dienen, die Höchstspan-nungsgleichstromleitung (HGÜ-Leitung) Ultranet mit dem Drehstromüber-tragungsnetz zu verbinden. Dazu wird in der Konverterstation der Gleich-strom in Drehstrom umgewandelt und über Freileitungen zur Schalt- und Umspannanlage Osterath geleitet und umgekehrt. Allerdings sind die Pla-nungsverfahren für die HGÜ-Leitung Ultranet noch nicht abgeschlossen. Gegenwärtig erfolgt für den hier interessierenden Abschnitt noch die Bun-desfachplanung nach dem NABEG, die mit der Festlegung eines raumver-träglichen Trassenkorridors endet. Im Anschluss daran erfolgt dann die grundstücksscharfe Trassenplanung in Form eines Planfeststellungsverfah-rens, ebenfalls nach den Vorgaben des NABEG. Der räumliche Verlauf der HGÜ-Leitung Ultranet steht damit nicht fest.
Im Rahmen der Bundesfachplanung wurden zuletzt fünf verschiedene Kon-verterstandortbereiche als potentiell geeignete Alternativen geprüft, woraus sich auf Grund unterschiedlicher Anbindungsvarianten sechs zu prüfende Alternativen für den Trassenkorridorverlauf ergeben (vgl. Amprion, Unterla-gen nach § 8 NABEG, Hauptdokument, S. 8-5). Zu beachten ist dabei einer-seits, dass die anstehende Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 12 NABEG zur Festlegung des Trassenkorridors verbindlich ist und daher auch die spätere Trassierung im Rahmen der Planfeststellung nur innerhalb dieses Trassenkorridors erfolgen kann. Andererseits muss der Konverterstandort zwingend über die nach dem NABEG planfestzustellende Leitungstrasse er-reicht werden können. Daher ergibt sich der erforderliche Standortbezug des Konverters erst mit der Planfeststellung des Anbindungsabschnitts für Ultranet, frühestens aber mit der Festsetzung des Trassenkorridors nach § 12 NABEG.
Aus einer Genehmigung des Konverters im immissionsschutzrechtlichen Verfahren darf sich keine zwingende Bindung für die Ermittlung des vor-zugswürdigen Trassenkorridors ergeben. Wie auch bei einer abschnittswei-sen Planfeststellung reduziert sich die Alternativenprüfung bei der Bundes-fachplanung nicht auf die Gestaltungsspielräume, die die Zwangspunkte
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noch lassen. Vielmehr ist für jeden Abschnitt zu prüfen, ob eine andere Va-riante des Gesamtvorhabens vorzugswürdig wäre. Die bereits realisierten Abschnitte sind dabei als öffentlicher Belang zwar zu berücksichtigen, kön-nen aber – insbesondere bei im früheren Verfahren nicht vorhersehbaren Problemen – in der Abwägung überwunden werden. Da es bei einer vorzei-tigen Genehmigung des Konverterstandortes keine vorgelagerte abschlie-ßende Entscheidung über das Gesamtvorhaben gibt, hat der Übertragungs-netzbetreiber aus der Genehmigung eines Abschnitts heraus keine Gewähr, dass auch die Folgeabschnitte realisierbar sind. Die Alternativenprüfung bleibt daher rechtlich offen. Das damit verbundene Realisierungsrisiko trägt der Vorhabenträger (Kment/Pleiner, Abschnittsbildung bei energiewirt-schaftlichen Streckenplanungen, S. 32). Dem hat die Bundesnetzagentur bei der Entscheidung nach § 12 NABEG Rechnung zu tragen mit der Folge, dass die Entscheidung über den Trassenverlauf von Ultranet nicht allein von einer Genehmigung des Konverterstandortes nach BImSchG abhängig gemacht werden darf.
Für das vorliegende Genehmigungsverfahren bedeutet dies, dass der Stand-ort des hier beantragten Konverters zwingend von der – insoweit vorrangi-gen – Entscheidung der Bundesnetzagentur über den Leitungsverlauf von Ultranet abhängig ist. Solange diese Entscheidung noch offen ist, kann der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Ortsbezug nicht angenommen werden.
2. Keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
Die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB kommt dem Vorhaben ebenfalls nicht zugute. Diese Regelung stellt sich als ein Auffangtatbestand für Vorhaben dar, die von den übrigen Privilegierungstatbeständen nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfasst werden, gleichwohl auf Grund ihrer Beson-derheiten aber nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen (BVerwG, U. v. 16.06.1994, 4 C 20/93). Es geht folglich um sonstige Anlagen, die nicht dem Grunde nach bereits nach § 35 Abs. 1 Nr. 1-3 bzw. Nr. 5-8 privilegiert sind (Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl., § 35, Rn. 33). Der beantragte Konverter unterfällt aber grundsätzlich dem An-wendungsbereich von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, erfüllt nur die Tatbestands-voraussetzungen der Privilegierung nicht.
3. Entgegenstehende öffentliche Belange
Selbst wenn sich das Vorhaben hier nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 BauGB als dem Grunde nach privilegiert darstellen sollte, wäre es auf Grund von entgegenstehenden öffentlichen Belangen zu versagen.
a) Entgegenstehende Darstellung im Flächennutzungsplan
Insofern wird auf den wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Meerbusch verwiesen. Dieser stellt zum einen die geplante Betriebsfläche als Flächen für die Landwirtschaft dar. Zum anderen verläuft am Baugrund-stück entlang die Darstellung einer Sauerstoff-Stickstoff-Leitung.
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b) Naturschutzrechtliche Bewertung
Inwiefern hier auch naturschutzrechtliche Belange dem Vorhaben entge-genstehen, kann nicht abschließend beurteilt werden. Insofern ist darauf zu verweisen, dass der landschaftspflegerische Begleitplan und der arten-schutzrechtliche Fachbeitrag den fachlichen Anforderungen nicht genügen (siehe unter Ziffer II. 4. und 5.).
4. Unzureichende Erschließung
Nach dem derzeitigen Sach- und Bearbeitungsstand ist die Erschließung des Grundstücks nicht ausreichend gesichert. Nach § 35 Abs. 1 BauGB ist auch ein privilegiertes Vorhaben nur zulässig, wenn die ausreichende Erschlie-ßung gesichert ist. Dies erfasst die wegemäßige Erreichbarkeit – unter Be-rücksichtigung des spezifischen Nutzungszwecks, die Versorgung des Grundstücks mit Wasser und Energie sowie die Beseitigung von auf dem Grundstück anfallendem Abwasser und Abfall (Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 35 Rn. 11). Die eingereichten Unterlagen reichen nicht aus, um die Erschließung zu prüfen.
a) Wegemäßige Erschließung
Ein Erschließungskonzept für den Betrieb des Konverters liegt nicht vor. Die-ses ist darzustellen. Eine Erschließung über die Anliegerstraßen der nördlich angrenzenden Bebauung ist nicht möglich. Für andere Erschließungsmög-lichkeiten wären Genehmigungen der zuständigen Behörden einzuholen.
Die Erschließung des Betriebsgeländes ist teilweise über den nur ca. 3,00 m breiten Wirtschaftsweg „Im Siep“ (Flurstück 34 und 7) geplant. Neben der landwirtschaftlichen Erschließungsfunktion ist dieser Wirtschaftsweg Teil des städtischen Radverkehrsnetzes (Ingerweg / Kaarster Straße – Im Siep – Greit / Neusser Feldweg). Bedingt ist dies unter anderem durch die Que-rungsmöglichkeit der DB-Gleise mittels eines höhengleichen Bahnüber-gangs (Im Siep / Greit). Es ist deshalb ein hoher Begegnungsverkehr mit dem landwirtschaftlichen Verkehr sowie dem Radverkehr gegeben. Hierfür sind Lösungen zu erarbeiten.
Die Tragfähigkeit und Abmessungen sowie Schleppkurven der zur Erschlie-ßung notwendigen Wirtschaftswege sind nachzuweisen.
Werden Umladevorgänge von der vorhandenen Industriegleisanlage auf den Straßenverkehr vorgesehen, sind diese auf privaten Flächen durchzu-führen.
Im Brandschutzkonzept werden Angaben gemacht, welche Anforderungen an die Zu- und Durchfahrten bzgl. Tragfähigkeit (Bauklasse VI) und Schlepp-kurven für die Feuerwehr gestellt werden. Diese Anforderungen sind in den öffentlichen Verkehrsflächen, welche zur Erschließung der Maßnahme die-nen, nicht gegeben. Diese sind vom Antragsteller entsprechend herzustellen oder zu ertüchtigen und entsprechend nachzuweisen. Dies gilt auch für alle die Anlage umgrenzenden Verkehrsflächen, welche im Brandfall benötigt werden. Bei der Planung sind ausreichende Schleppkurven und Radien zu
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berücksichtigen. Auch ausreichende Flächen für wartende Rettungsfahr-zeuge und Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr sind einzuplanen. Die entspre-chenden Nachweise sind nicht erbracht.
b) Baustellenverkehr
Es ist eine Bauzeit von 36 Monaten angesetzt. Der Baustellenverkehr darf die notwendige landwirtschaftliche Nutzung sowie die Radverkehrsnutzung nicht beeinträchtigen. Für alle während der Bauphase in Anspruch genom-menen Wirtschaftswege sind Ausweichflächen für den Begegnungsverkehr wie oben beschrieben ebenfalls notwendig. Die für die Baustellenfahrzeuge notwendige Dimensionierung der Ausweichflächen sind zu beachten. Der Baustellenverkehr kann nicht über die Anliegerstraßen der angrenzenden Wohnbebauung abgewickelt werden. Ebenso sind Lärm- und Staubemissi-onen für die angrenzende Wohnbebauung zu minimieren.
c) Ver- und Entsorgung
Aussagen zur Trinkwasserversorgung und zum Umgang mit Abwasser aus den technischen Anlagen fehlen.
Es ist eine Sammelgrube zur Fassung des Schmutzwassers mit anschließen-dem Abtransport nach Bedarf vorgesehen. Es besteht allerdings im Rahmen des Entwässerungskonzepts der Stadt Meerbusch eine Anschlusspflicht an das öffentliche Kanalnetz (Abwassersatzung der Stadt Meerbusch vom 20.12.2019). Ein genehmigungsfähiger Antrag hierzu liegt den Unterlagen nicht bei.
Eine Versickerung des unbelasteten Niederschlagwassers ist innerhalb der Konverterstation vorgesehen. Hierzu ist bei der zuständigen Wasserbehörde ein wasserrechtlicher Antrag mit den notwendigen Nachweisen zu stellen.
5. Keine Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB
Das Vorhaben ist schließlich auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmi-gungsfähig, da bei einer Beurteilung als sonstiges Vorhaben im Sinne der Vorschrift jedenfalls die unter Ziffer I. 3.) dargestellten öffentlichen Belange beeinträchtigt wären und die ausreichende Erschließung nicht gewährleistet ist (siehe Ziffer I. 4.). Darüber hinaus würde sich das Vorhaben in diesem Fall aufgrund eines Verstoßes gegen den Regionalplan Düsseldorf, Ziff. 4.1.2, Ziel Z1 als unzulässig erweisen. Danach sind Regionale Grünzüge vor einer Inanspruchnahme zu schützen. Das Vorhaben liegt innerhalb eines darge-stellten Grünzugs und würde absehbar aufgrund seiner Dimension und Funktion sowohl die siedlungs- als auch die freiraumbezogenen Funktionen des Regionalen Grünzugs beeinträchtigen.
Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Grün- und Freiflächen als klimatische Ausgleichsräume dienen. Zur Erhaltung ihrer Funktion sind bau-liche Eingriffe gänzlich zu vermeiden und die Durchlüftung der vorhandenen angrenzenden Bebauung zu gewährleisten.
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Die Unterbrechung oder Einengung der klimatischen Funktionen durch den Bau des Konverters stellt eine ausdrücklich benannte Form der Beeinträch-tigung eines regionalen Grünzugs dar (Regionalplan, S. 89).
Auch eine ausnahmsweise Zulassung nach Ziel Z 1 S. 2 scheidet aus, da als Vorhabenstandort auch Flächen außerhalb des Regionalen Grünzugs in Frage kommen.
II. Fachliche Stellungnahme
Die Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nur zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 BImSchG zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft eingehalten werden. Dies ist – soweit erforderlich – durch Auflagen sicherzustellen. Dies gilt insbeson-dere mit Blick auf die betriebsbedingten Immissionen und den Brandschutz. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass während der Bauphase die Anfor-derungen der AVV Baulärm jederzeit eingehalten werden, auch unter Be-rücksichtigung des Baustellenverkehrs (siehe Ziffer I. 4. b).
1. Betriebsbedingte Immissionen
Die Prognose der Schallimmissionen und die vergleichende Betrachtung für die elektrischen und magnetischen Felder basieren auf einer Anlagenkonfi-guration des Konverters für eine Leistung von 2 GW. Dies entspricht auch der Anlagen- und Betriebsbeschreibung, die von vier Teilumrichtern à 500 MW ausgeht, und der geplanten Übertragungsleistung von Ultranet.
Es besteht ein enger inhaltlicher Zusammenhang der Vorhaben Ultranet und A-Nord. Es handelt sich um zwei Teilmaßnahmen des Gesamtvorhabens Korridor A, mit dessen Hilfe Offshore-Windenergie bis in die Lastzentren im Süden Deutschlands transportiert werden soll (Bestätigung des Netzent-wicklungsplans 2022, S. 119). Die Unterbrechung des Korridor A im Bereich Osterath soll zugleich eine Anbindung des Lastschwerpunktes Rhein-Ruhr-gebiet ermöglichen (Bestätigung Netzentwicklungsplan 2022, S. 124). In-wiefern eine Einbindung der HGÜ-Leitung A-Nord bei der technischen Pla-nung des Konverters bereits berücksichtigt wurde lässt sich den Antragsun-terlagen nicht entnehmen. Es fällt jedoch auf, dass nördlich vom DC-An-schlussbereich 2, über den die Einführung von Ultranet erfolgen soll, in den Planzeichnungen noch ein weiterer Anschlussbereich dargestellt ist. An Hand des Schema Stromverlauf steht zu vermuten, dass dort die Anbindung der HGÜ-Leitung A-Nord erfolgen soll (dort als Ultranet Emden-Meerbusch bezeichnet). Da auch die HGÜ-Leitung A-Nord eine Übertragungskapazität von 2 GW aufweisen soll, muss erwartet werden, dass die tatsächliche Im-missionsbelastung nach Inbetriebnahme beider Leitungen deutlich über den aktuell prognostizierten Immissionen liegt. Hierzu ist eine verlässliche Aus-sage erforderlich.
In diesen Zusammenhang gehört auch die Nutzung des Gases SF6 (Schwe-felhexafluid), das ein hohes Treibhauspotenzial besitzt. Auch wenn der Ge-setzgeber es nicht grundsätzlich als Gefahrstoff einstuft, soll ein unkontrol-liertes Entweichen in die Atmosphäre verhindert werden; deshalb ist sein Einsatz in bestimmten Bereichen bereits verboten. Auch im geplanten Kon-
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verter wird SF6 eingesetzt. Ein Entweichen kann nicht mit Sicherheit ausge-schlossen werden. Hier wird der Einsatz ungefährlicher Stoffe gefordert, falls das Projekt in Osterath realisiert wird.
Die Anbindungsleitung an den Konverter führt als statisch elektrisches Feld zur Bildung einer Wolke elektrischer Ladungsträger um die Stromleitung herum. Im Vergleich zu einer Drehstromleitung kann sich das elektrische Feld dadurch auf eine bis zu doppelt so hohe Feldstärke verstärken (Deut-scher Bundestag, Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Tech-nikfolgenabschätzung, BT-Drs. 18/5948, S. 151). Die entstehende Raumla-dungswolke ionisierter Luftpartikel kann durch Wind über größere Entfer-nungen verdriftet werden mit dem Effekt, dass die elektrische Feldstärke auch mit Entfernung zur Leitungsachse weniger schnell abfällt (BT-Drs. 18/5948, S. 151). Zudem entstehen teils Oxidantien wie Ozon und Stick-oxide, die sich auch in einiger Entfernung zur Leitung noch nachweisen las-sen (Runge et al., Umweltauswirkungen unterschiedlicher Netzkomponen-ten, 2012, S. 117). Teils wird angenommen, dass damit auch erhöhte Ge-sundheitsrisiken verbunden sind (Nachweise siehe BT-Drs. 18/5948, S. 166), konkret erhöhte Schadstoffablagerungen in der Lunge. Auf Grund der da-mit verbundenen Unsicherheiten und der schwachen Datenlage, gerade bei HGÜ-Freileitungen, hat das Bundesamt für Strahlenschutz dieses Thema im Rahmen des Forschungsprogramms „Strahlenschutz beim Stromnetzaus-bau“ aufgenommen. Weitergehende Erkenntnisse aus diesem liegen bis-lang nicht vor.
Diese Wirkfaktoren werden von der 26. BImSchV in Form von § 3a S. 1 Nr. 2 nur rudimentär erfasst. Daher werden hierzu weitere Untersuchungen zu den Wirkfaktoren gefordert. Zugleich machen es die verbleibenden Unsi-cherheiten zwingend erforderlich, unter Vorsorgegesichtspunkten einen hö-heren Mindestabstand zur Wohnbebauung vorzusehen, als nach der 26. BImSchV bzw. den Vorgaben des LEP NRW vorgesehen, bzw. dem Abstand zur Wohnbebauung – nicht nur der Anbindungsleitung, sondern auch des Konverters – ein besonders hohes Gewicht beizumessen.
2. Abstandsflächen
Die Berechnung der Abstandsflächen ist nicht plausibel. Die Genehmigungs-unterlagen unterstellen insoweit, dass hier gemäß § 6 Abs. 5 BauO NRW eine Abstandsflächentiefe von 0,25 H genügen würde. Gemäß § 6 Abs. 5 S. 1 BauO NRW beträgt die Tiefe der Abstandsflächen jedoch 0,4 H, min-destens jedoch 3 Meter. Nur bei baulichen Anlagen in Gewerbe- und In-dustriegebieten ist nach § 6 Abs. 5 S. 2 BauO NRW eine Reduzierung der Abstandsflächen vorzusehen. Dementsprechend ist der Umfang der Ab-standsflächen von einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung abhängig, wo-bei auf die Gebietskategorien der BauNVO abgestellt werden kann. Dies setzt aber voraus, dass das Vorhabengrundstück entweder im Geltungsbe-reich eines Bebauungsplans mit entsprechender Festsetzung liegt, oder zu-mindest gemäß § 34 Abs. 2 BauGB auf ein faktisches Baugebiet abgestellt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das Vorhab-engrundstück liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB. Daher ist hier nicht auf § 6 Abs. 5 S. 2 BauO NRW, sondern auf § 6 Abs. 5 S. 1 BauO NRW abzustellen.
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Ob die sich daraus ergebenden Abstandsflächen eingehalten werden, lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen. So ergibt sich beispielsweise ausge-hend von der jeweiligen Firsthöhe zwischen dem Ersatzteilgebäude G 07 und dem Umrichtergebäude G 03 eine Abstandsflächentiefe von 12,10 Me-ter (Trennerhalle) bzw. 12,24 Meter (Umrichter- und Drosselhalle). Nach den Planunterlagen dürfte der Abstand der Gebäude jedoch allenfalls 12,00 Me-ter betragen.
3. Brandschutz
Die notwendige Verfahrensbeteiligung der Brandschutzdienststelle bei der Oberen Bauaufsicht des Rhein-Kreis Neuss ist eingeleitet.
Als fachliche Auffassung der Wehrleitung der Feuerwehr Meerbusch wer-den folgende Punkte kritisiert:
a) Kapitel 0.1 Vorschriften, Richtlinien, Technische Baubestimmungen und Regelwerke
Das Kapitel ist unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Antragsstel-lung gültigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften und normativen Regel-werke zu überarbeiten. In diesem Kapitel finden sich zudem Hinweise auf relevante Normen und Richtlinien, wobei insbesondere hinsichtlich der auf dem Gelände geplanten Starkstromanlagen mit Nennwechselspannung über 1 kV wesentliche VDE-Normen nicht aufgeführt werden. Hier wäre beispielsweise DIN EN 61936-1 (VDE 0101-1) zu nennen.
b) Kapitel 2.1 – Baubeschreibung
Es wird ausgeführt, dass nach Anforderung des Bauherrn die Feuerwehr vor der Toranlage warten muss, bis ein Anlagenverantwortlicher das Tor öffnet, da ein Betreten der Anlage aufgrund der Hochspannung zu gefährlich ist. Zudem wird erwähnt, dass mögliche Szenarien 60 Min. Wartezeit + 30 Min. Einrüstzeit = in Summe 90 Min. ergeben können. Diese organisatorische Vorgabe ist aus Sicht der Feuerwehr Meerbusch inakzeptabel und auch im bauordnungsrechtlichen Sinne nicht schutzzielgerecht.
Das Brandschutzkonzept ist so zu überarbeiten und mit entsprechenden Vi-sualisierungen zu ergänzen, dass die Absperrbereiche und daraus resultie-renden Einsatzgrenzen sowohl im ungestörten als auch im gestörten Zu-stand erkennbar sind. Auch im Bereich gestörter und spannungsführender Anlagenteile muss es jedem Fall möglich sein, eine Ersterkundung durchzu-führen und Maßnahmen zur Ordnung des Raumes ergreifen zu können.
c) zu Seite 12, Abs. 5
Es ist zu konkretisieren, wie viele fachkundige Personen sich in welchem Bereich der Anlage aufhalten und wie organisatorisch sichergestellt wird, dass in diesem Fall eine Person für die Feuerwehr als Ansprechpartner zur Verfügung steht. In diesem Absatz heißt es: „Sobald die Anlagen und somit die Hochspannung, d. h. die potentiellen Zündquellen abgeschaltet werden, ist die Gefahr einer Brandentstehung sehr unwahrscheinlich.“ Das bedeutet im Umkehrschluss, dass bei anstehender Hochspannung die Gefahr einer
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Brandentstehung wahrscheinlich ist, was in Bezug auf die vorstehend be-nannte Interventionszeit wesentlich ist.
d) zu Seite 13, Abs. „Trafobank 1 und 2 …“
Die Einhausung der Transformatoren muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
e) Kapitel 4.1 – Schutzziele
Im Abschnitt “Personenschutz“ wird ausgeführt, dass insbesondere der Brandrauch in Bezug auf die Personengefährdung von hoher Relevanz ist. Diese Ausführungen sind in Bezug auf die Aussage, dass sich im Normalbe-trieb keine Personen im Gebäude aufhalten, nicht plausibel. Zudem wurde seitens des Gesetzgebers klargestellt, dass Maßnahmen zur Rauchableitung grundsätzlich der Unterstützung der Einsatzkräfte der Feuerwehr dienen und nicht dem Personenschutz, sofern keine besonderen Abweichungstat-bestände hinsichtlich Rettungsweglänge etc. zu kompensieren sind.
f) Kapitel 4.2 – Risiken durch Brand bei Selbst- und Fremdrettung, Seite 22, Abschnitt „Kompaktstation“ …
In diesem Absatz wird ausgeführt, dass bei Ausfall eines Eigenbedarftrafos nicht der gesamte Pol abgeschaltet wird. Die Frage ist, wie sich diese Art der Schaltung auf die Risikobewertung auswirkt. Auf Seite 23 wird ausgeführt, dass in den Gebäuden G07, G08, G09 keine außergewöhnlichen Zündquel-len vorhanden sind. Hier ist zu ergänzen, welche Brandlasten und in diesem Zusammenhang gewöhnliche Zündquellen vorhanden sind.
g) Kapitel 5.2 – Zufahrten und Zugänge (Erschließung)
Auf Seite 28 wird im letzten Absatz empfohlen, eine Abstimmung mit der zuständigen Dienststelle/Genehmigungsbehörde hinsichtlich der Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr durchzuführen. Diese ist in jedem Fall erfor-derlich und vor Baubeginn abschließend zu dokumentieren. Siehe hierzu auch Nr. 1.5.4.
h) Kapitel 5.3.2 – Gewährleistung der Löschwasserversorgung
Zur abschließenden Prüfung ist ein Lageplan mit Darstellung der geplanten Löschwasserentnahmestellen erforderlich. Zudem ist darzustellen, wie die Inbetriebnahme der Pumpenanlage erfolgt. Die Details hierzu sind mit der Brandschutzdienststelle unter Beteiligung der Feuerwehr Meerbusch abzu-stimmen.
i) Kapitel 6.1.1.1
Die Umrichtergebäude werden nach Abschnitt 6 IndBauR NRW bewertet. Für erdgeschossige Gebäude der Sicherheitskategorie K2 mit tragenden und aussteifenden Bauteilen aus nichtbrennbaren Baustoffen, jedoch ohne Feu-erwiderstand, ergibt sich eine maximal zulässige Brandabschnittsfläche von 2.700 m². Diese Fläche wird um rund 2.000 m² überschritten, was einer Erhöhung um rund 75 % entspricht. Diese Überschreitung wird als dennoch
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risikogerecht eingestuft, da im Vergleich zur hinsichtlich der Brandlast un-begrenzten Fläche von 2.700 m² hier nur eine extrem geringe Brandlast vor-handen ist. Diese Aussage deckt sich nicht mit den Darstellungen in der in Kapitel 4.2 benannten Liste „Liste brennbarer Materialien ULTRANET (1. Ab-schätzung)“ vom 28.01.2016, die auszugsweise dargestellt ist und für die Umrichterhalle eine Brandlast von rund 62 t unterschiedlichster Kunststoffe etc. ausweist und für die eigentlichen Kondensatoren, die hier als gekap-selte Brandlast angesehen werden, weitere 120 t. Vor diesem Hintergrund von extrem geringen Brandlasten zu sprechen, ist nicht plausibel, auch wenn dargestellt wird, dass diese teilweise selbstfeuerlöschend sind. Die Aussagen hinsichtlich der selbstfeuerlöschenden Eigenschaften sind in die-sem Zusammenhang vor dem Hintergrund des zu kompensierenden Sach-verhaltes zu unkonkret und machen weitere tiefergehende Erläuterung er-forderlich. Zudem ist darzustellen, wie der Konzeptersteller den Umstand, dass nach Fußnote 1 IndBauR NRW die Breite des Industriebaus max. 40,00 m betragen darf und diese um mind. 30 m überschritten wird, fachlich be-wertet.
j) Kapitel 6.1.1.2 – Rauchabschnitte
Siehe Ausführungen zu Kapitel 4.1. – 1.5.7.
k) Kapitel 6.1.2.1 – Wände und Stützen
Die Umrichtergebäude G01-G04 sollen mit tragenden und aussteifenden Bauteilen aus Stahl und ohne klassifizierten Feuerwiderstand ausgeführt werden. Kompensatorisch wird hier die flächendeckende, automatische Brandmeldeanlage herangezogen, die jedoch zur Einstufung in die Sicher-heitskategorie K2 ohnehin erforderlich ist und die hier zwar in der Schutz-zielbetrachtung, jedoch nicht kompensatorisch herangezogen werden kann. Auch hier wird wieder davon ausgegangen, dass die Brandlasten in-nerhalb der Halle selbstfeuerlöschend sind und vor diesem Hintergrund eine starke Rauchgas- und somit Wärmeentwicklung unwahrscheinlich ist. Zur Parametrierung der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und zur Führung des Nachweises, dass die ungeschützte Stahlkonstruktion im Brandfall nicht ver-sagt, wurde eine CFD-Simulation durchgeführt. Siehe hierzu nachfolgende Ausführungen zur entsprechenden brandschutztechnischen Stellungnahme B15/0948_C1.
l) Kapitel 6.2.1
Die Brandmeldeanlage soll auf die Leitstelle des Betreibers (Gruppenleit-warte Rommerskirchen) aufgeschaltet werden. Der Betreiber soll diesen Alarm dann an die Leitstelle des Rhein-Kreises Neuss weiterleiten und den befugten Mitarbeiter informieren, der der Feuerwehr den Zugang zum Ge-lände ermöglicht. Die Planung steht im Widerspruch zu den Ausführungen in Nr. 5.9 IndBauR NRW, wonach Brandmeldungen „unmittelbar zur zu-ständigen Leitstelle für den Feuerschutz zu übertragen“ sind. Zwar wird aus-geführt, dass in Brandabschnitten oder Brandbekämpfungsabschnitten, an denen durch ständige Personalbesetzung eine sofortige Brandentdeckung und Brandweitermeldung an die zuständige Feuerwehr-Alarmierungsstelle sichergestellt ist, dies hinsichtlich der Branderkennung und -meldung einer
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selbsttätigen Brandmeldeanlage gleichgesetzt werden kann. Diese Anforde-rung wird hier jedoch nicht erfüllt, da die Überwachung maximal über Ka-meras erfolgt, die nicht mit einer ständigen Personalbesetzung gleichzuset-zen ist. Zur Anrechenbarkeit müssten alle Räume (entsprechend den ein-schlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik für Brandmeldeanla-gen) personell besetzt sein. Der Überwachungsumfang muss zudem mit demjenigen der technischen Brandmeldeanlage vergleichbar sein. Damit ist eine gewisse Belegungsdichte der so überwachten Räume gemeint (Perso-nen pro Fläche) und die hierfür erforderlichen Personen müssen an allen Tagen des Jahres und jederzeit (also ganzjährig und „rund um die Uhr“) in den zu überwachenden Räumen anwesend sein und zudem über geeignete Kommunikationsmittel verfügen, mit denen sie Alarmmeldungen an die ge-forderte Stelle (Feuerwehr-Alarmierungsstelle) absetzen können (siehe hierzu auch Kommentar zur M-IndBauR 2014, Dr. Wiese, FeuerTrutz Ver-lag). Der Fernalarm muss über eine überwachte Datenprozedur an die Zent-rale der Feuerwehr übertragen werden. Die Alarmierung muss unmittelbar erfolgen. Eine Zwischenstufe, hier die Zentrale eines Betreibers, ist schon aufgrund der normativen Vorgaben nicht möglich.
m) Kapitel 6.2.3
Auf Seite 52 wird im Abschnitt „Rauchabschnitte 1 und 4 …“ ausgeführt, dass zur Vermeidung von Fehlalarmen und dem damit verbundenen Ab-schalten der Umrichteranlagen, sowie dem Öffnen der Entrauchungsklap-pen und dem Zuschalten der Zuluftanlagen, die Hallen visuell mittels Vide-okameras überwacht werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass bei einem tatsächlichen Brandszenario die Umrichteranlagen abgeschaltet wer-den und das beschriebene Entrauchungskonzept in Gang gesetzt wird. Aus Sicht der Feuerwehr Meerbusch ist hier eine automatische Ansteuerung vor-zusehen, da die Lagebeurteilung per Videokamera als nicht ausreichend an-gesehen wird.
Auf Seite 54 folgt der Hinweis, dass die Einsatzkräfte der Feuerwehr bei der Lokalisierung des Brandereignisses durch das Leitstellenpersonal des Betrei-bers unterstützt werden, da die Umrichterhallen zusätzlich mit einem visu-ellen Überwachungssystem ausgerüstet werden. An dieser Stelle fehlt eine Beschreibung, wie die Kommunikation erfolgen kann. Es erscheint sinnvoll, den Einsatzkräften in einem geschützten Raum Zugriff auf das Videoüber-wachungssystem zu ermöglichen. Eine vergleichbare und bewährte Technik wird für die Tunnel der BAB 44 vorgehalten. Im Ersatzteilgebäude sollen Öffnungen im Dach zur Rauchableitung vorgesehen werden. Für die Tore sind gemäß Brandschutzkonzept Schilder mit der Aufschrift „Tor im Brand-fall als Rauch- und Wärmeabzug öffnen!“ sowie „Öffnung im Brandfall als Rauch- und Wärmeabzug öffnen!“ vorgesehen. Diese Kennzeichnung ist irreführend. Die Kennzeichnung ist rechtzeitig mit der Brandschutzdienst-stelle / der Feuerwehr Meerbusch abzustimmen. Aus dem Brandschutzkon-zept ist nicht ersichtlich, wie die Öffnung der Rauchableitungsöffnungen erfolgt.
n) Kapitel 6.2.4 – Wärmeabzugseinrichtungen
Insofern wird darauf hingewiesen, dass das Tragwerk, das im Bereich der Umrichterhallen G01-G04 ohne klassifizierten Feuerwiderstand ausgeführt
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werden soll, statisch konstruktiv so zu errichten ist, dass bei Versagen von Bauteilen bei lokal begrenzten Bränden nicht ein plötzlicher Einsturz des Haupttragwerks außerhalb des betroffenen Brandbereichs durch z. B. Bil-dung einer kinematischen Kette angenommen werden muss.
o) Kapitel 6.4.2 – Sicherheitsbeleuchtung
Für die einzelnen Gebäudeteile sind hinterleuchtete Sicherheitszeichen vor-gesehen, um die Wirkung einer Orientierungsbeleuchtung zu erzielen. Die Ausführungen im Brandschutzkonzept sind widersprüchlich, da am Ende des Kapitels von langnachleuchtenden Rettungszeichen die Rede ist. Unab-hängig davon wird mindestens für die Umrichtergebäude G01-G04 eine Si-cherheitsbeleuchtung erforderlich, die den Einsatzkräften der Feuerwehr eine Orientierung ermöglicht.
p) Kapitel 6.4.4. – Gebäudefunkanlage
Es ist zu einem geeigneten Zeitpunkt eine Messung durchzuführen, ob eine Funkkommunikation innerhalb der Gebäude möglich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine Gebäudefunkanlage erforderlich.
q) Brandschutztechnische Stellungnahme B15/0948_C1 vom 28.08.2019
zu Nr. 0.1 – Vorschriften, Richtlinien, Technische Baubestimmungen und Regelwerke
Die aufgeführten Positionen 0.1-1 bis 0.1-7 etc. entsprechen nicht dem zum Zeitpunkt der Erstellung der Stellungnahme gültigen Stand der einzelnen Verordnungen und Regelwerke.
zu Nr. 2.1 – Rechtlicher Geltungsbereich
Die Ausführungen basieren noch auf der BauO NRW 2000, so dass sich fal-sche, mittlerweile nicht mehr gültige Begrifflichkeiten ergeben, wie Ge-bäude geringer Höhe etc. Hier ist eine redaktionelle Anpassung erforderlich.
zu Nr. 2.2 – Schutzziel
Wie bereits im Textteil zum Brandschutzkonzept wird ausgeführt, dass die Kunststoffe der technischen Einbauten weitestgehend bei Entzug der Ener-giequelle selbstfeuerlöschend sind. Diese Aussage ist zu unkonkret.
Hinsichtlich der Standsicherheit der Konstruktion wird ausgeführt, dass die Nachweisführung über eine Brandraumsimulation erfolgte. Es stellt sich hier grundsätzlich die Frage, ob die für die Umrichtergebäude G01-G04 ge-wählte Beurteilung nach Abschnitt 6 IndBauR NRW korrekt ist, wenn der Nachweis über ein Ingenieurverfahren erfolgt. Hier gelten dann die Vorga-ben aus Anhang 1 IndBauR NRW. Hierzu halten wir eine entsprechende Stellungnahme des Konzepterstellers für erforderlich.
zu Nr. 3.1 – Objektbeschreibung
Zu der geplanten Zugangsregelung im Abschnitt „Zugangsregelung zur An-lage ULTRANET“ wird ausgeführt, dass in Abstimmung mit dem Auftragge-ber davon ausgegangen wird, dass die Rettungskräfte der Feuerwehr nach 70 Min. die Umrichterhallen zur Brandbekämpfung betreten können. Diese
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Ausführung deckt sich nicht mit dem mehrfach benannten Szenario von 60 Min. Wartezeit + 30 Min. Einrüstzeit.
Ergänzung zu auf dem Gelände geplanten ölgekühlten Transformatoren:
Neben den normativ geregelten technischen Sicherheitseinrichtungen (Buchholz-Sicherung, Temperaturüberwachung, Lochblech über dem Öl-Auffangraum etc.) gilt es wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen, falls diese Sicherheitseinrichtungen nicht greifen oder in ausreichendem Maße wirksam sind.
Nach Rücksprache mit Vertretern von Werkfeuerwehren mit vergleichbaren ölgekühlten Transformatoren ist das Ereignis bei einem brennenden Trans-formator in diesen oder vergleichbaren Bauarten zwar bei entsprechenden baulichen Randbedingungen (Kapselung mit Brandwänden etc.) auf den Aufstellbereich beschränkt, aber dennoch wird ein Einsatz mit hohem Ma-terial- und somit auch Personalaufwand erforderlich. Daraus resultiert aus unserer Sicht die Vorhaltung eines Sonderlöschfahrzeuges mit folgenden Parametern:
– Pulverlöschanlage mit 500 kg Löschmittelvorrat
– Dachwerfer Wasser/Schaum
– Dachwerfer Pulver
– Schaummittelvorrat mind. 500 l
Daraus ergibt sich mindestens ein Fahrzeug der Massenklasse MIII (9,0 t < Gesamtmasse ≤ 14,0 t).
Die Details hierzu wären noch abzustimmen (Gerätetypen, Wartung, etc.).
4. Landschaftspflegerischer Begleitplan
a) Allgemeines
Der landschaftspflegerische Begleitplan (im Folgenden: LBP) verkennt den Gegenstand der Eingriffsregelung. Vielfach wird formuliert, dass „keine er-heblichen Umweltauswirkungen“ auf Schutzgüter gegeben seien. Darauf kommt es im Rahmen der Eingriffsregelung nicht an. Gegenstand der Ein-griffsregelung ist, ob durch die Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtig werden. „Umweltauswirkungen“ sind Gegenstand der UVP.
Das ist kein rein begrifflicher Fehler. Der LBP verneint „Umweltauswirkun-gen“ an mehreren Stellen unter Hinweis auf die Ausgleichsmaßnahme „Grünflächenkonzept“. So wird eine Beeinträchtigung des Schutzguts Tiere und Pflanzen (Biotope) im Bereich von Bodenmiete und Baustelleneinrich-tungsfläche sowie des Landschaftsbilds unter Hinweis auf dieses Konzept verneint. Ähnliches gilt in nicht versiegelten Bereichen innerhalb des Anla-genzauns unter Hinweis auf die Einsaat von Rasenflächen und Versicke-rungsbecken. Im Rahmen der UVP mag solch eine saldierende Betrachtung möglich sein. Im Rahmen der Eingriffsregelung ist ein Ausgleich Folge einer Beeinträchtigung. Eine Beeinträchtigung wird durch einen Ausgleich jedoch nicht verhindert. Indem der LBP jedoch so argumentiert, wird erstens die
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saubere Ermittlung der Beeinträchtigung unterschlagen, zweitens verkennt er die rechtlichen Anforderungen der Eingriffsregelung.
Ein grundlegender Fehler liegt ferner darin, dass die Ausgleichsmaßnahme „Grünflächenkonzept“ multifunktional sowohl als Kompensation für die Beeinträchtigung des Biotoptyps Acker, als auch des Bodens angesehen wird. Multifunktionale Maßnahmen – also solche, die mehrere beeinträch-tigte Funktionen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds kompensie-ren – mögen aufgrund eines geringeren Flächenverbrauchs zwar vorzugs-würdig sein. Es muss jedoch nachvollziehbar aufgezeigt werden, welche Be-einträchtigungen durch eine einzige Maßnahme wie kompensiert werden sollen. Das leistet der landschaftspflegerische Begleitplan nicht.
b) Keine quantifizierende Bewertung
Ursache hierfür ist im Kern, dass die Eingriffe bzw. erheblichen Beeinträch-tigungen des Naturhaushalts sowie des Kompensationsumfangs nicht nach-vollziehbar dargestellt werden. Es fehlt an einer quantifizierenden Bewer-tung. Damit erfüllt der LBP nicht die rechtlichen Anforderungen. Eine nach-vollziehbare Umsetzung der Eingriffsregelung setzt ein ausreichendes Maß an Quantifizierung voraus – zu den Eingriffswirkungen und zu den Kom-pensationsmaßnahmen (BVerwG, U. v. 9.6.2004, NVwZ 2004, 1486, 1497). Einschlägige Standards sind dabei zu berücksichtigen. Diese liegen hier vor in Gestalt der Unterlage des LANUV „Numerische Bewertung von Biotopty-pen für die Eingriffsregelung in NRW“. Diese sieht eine numerische Bewer-tung des Biotoptyps vor und bietet eine Handreichung für die Ermittlung von Prognosewerten der Zielbiotoptypen für die Kompensation. Der LBP be-zieht sich nur knapp auf diese Unterlage, indem er den entsprechenden Wert für den Ist-Zustand des Biotops „Acker“ übernimmt und den Kom-pensationsbedarf ermittelt. Eine quantifizierende Bewertung insbesondere der Kompensationsmaßnahme sowie eine Bilanzierung anhand der berech-neten Werte leistet der LBP nicht. Das wiegt umso schwerer, als eine verbal-argumentative Darstellung der Kompensationsleistung des „Grünflächen-konzepts“ fehlt. Die Beschreibung der Maßnahme stellt darauf ab, dass ein Lebensraum für Fledermäuse, Vögel und Kleinsäuger geschaffen wird (S. 14). Ein quantifizierender oder argumentativer Bezug zum beeinträchtigten Biotop Acker bzw. der Gartenanlage wird jedoch nicht hergestellt, auch nicht in der Konfliktanalyse.
c) Multifunktionale Maßnahme „Grünflächenkonzept“
Die Versiegelung von Bodenflächen wird als erhebliche Beeinträchtigung gewertet, die jedoch 1:1 durch die Maßnahme „Grünflächenkonzept“ kom-pensiert würde. Diese wird „multifunktional“ angerechnet (S. 19). Das über-zeugt nicht.
Es ist schon nicht klar, wie eine Versiegelung durch die Anlage von Grünflä-chen auf ehemaligen Ackerflächen kompensiert wird. Ein Ausgleich im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 2 BNatSchG liegt vor, wenn die beeinträchtigte Funktion des Naturhaushalts in gleicher Weise wiederhergestellt wird. Das würde eine Entsiegelung in räumlichem Zusammenhang bedeuten. Das ist nicht Teil des „Grünflächenkonzepts“. Die Bezeichnung als Ausgleichsmaß-nahme (S. 13) ist daher bzgl. des Naturguts Boden irreführend. Ein Ersatz
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im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 3 BNatSchG liegt vor, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Natur-raum in gleichwertiger Weise hergestellt sind. Erforderlich ist, dass die be-einträchtigten Funktionen durch Maßnahmen insgesamt gleichwertig wie-derhergestellt werden (Lütkes, in: Lütkes/ Ewer, BNatSchG, 2. Auflage, § 15 Rn. 21f.). Das ist hier nicht dargelegt worden, vielmehr wird eine Kompen-sation schlicht behauptet. Die Beschreibung der Maßnahme „Grünflächen-konzept“ (S. 13f.) geht nicht auf eine etwaige Verbesserung der Boden-funktionen ein. Die Begründung für den Ausgleich des Eingriffs in das Bio-top „Acker“ reicht nicht hin, weil die abiotischen Funktionen des Bodens dabei nicht berücksichtigt werden. Den Wert des Bodens (Regulations- und Kühlungsfunktion aufgrund des großen Wasserrückhaltevermögens) betont der LBP an anderer Stelle ausdrücklich (S. 19).
Wenn eine Maßnahme schon „multifunktional“ gebraucht wird, muss dar-getan werden, welcher Anteil der Maßnahme welche Beeinträchtigung wie konkret kompensiert. Es fehlen Aussagen, zu welchem Anteil das „Grünflä-chenkonzept“ die Beeinträchtigung von Biotopen einerseits, von Boden an-dererseits kompensieren kann. Voraussetzung ist eine quantifizierende Be-wertung des Ist-Zustands von Biotopen und Boden, des Eingriffs und der Kompensationsmaßnahme sowie eine Bilanzierung anhand der berechne-ten Werte. Das erfolgt jedoch nicht. Es wird kurzerhand behauptet, dass eine flächenmäßige 1:1 Kompensation genügt.
d) Weitere Mängel
Ein Konflikt mit dem Schutzgut Pflanzen wird verneint, weil artenschutz-rechtlich relevante Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-RL nicht vorkom-men (S. 15). Dieser Betrachtungsrahmen ist zu eng. Im Rahmen der Ein-griffsregelung sind nicht nur die europarechtlich relevanten Pflanzenarten zu betrachten, sondern Pflanzen allgemein, § 14 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Ob es sich um europarechtlich geschützte Arten handelt, spielt erst im Rahmen der artenschutzrechtlichen Privilegierung nach § 44 Abs. 5 BNatSchG eine Rolle.
Eine bauzeitliche Beeinträchtigung der Biotoptypen durch die Nutzung von Flächen als Bodenmiete und Baustelleneinrichtungsfläche wird verneint. Be-gründet wird dies mit der anschließenden Umsetzung des „Grünflächen-konzepts“ auf diesen Flächen (S. 16f.). Erstens offenbart der LBP – wie ein-gangs erwähnt – an dieser Stelle Unsicherheiten mit dem Konzept der Ein-griffsregelung. Laut LBP verbleiben „keine erheblichen Umweltbeeinträchti-gungen“. Das ist Maßstab der UVP, nicht der Eingriffsregelung. Zweitens wird das Vorliegen einer Beeinträchtigung nicht sauber geprüft. Unter Ver-weis auf das Grünflächenkonzept kann sie nicht verneint werden, denn eine Ausgleichsmaßnahme ist Folge der Beeinträchtigung, vermeidet sie jedoch nicht. Auch vorübergehende Veränderungen der Gestalt von Grundflächen wie die Lagerung von Bodenaushub oder Baumaterial stellen eine erhebliche Beeinträchtigung dar (vgl. Lütkes, in: Lütkes/ Ewer, BNatSchG, 2. Auflage, § 14 Rn. 6). Damit setzt sich der LBP nicht auseinander. Die Gutachter schei-nen jedoch einen Kompensationsbedarf und somit – vorgelagert – eine er-hebliche Beeinträchtigung als gegeben zu sehen, denn sie verneinen nur aufgrund des Grünflächenkonzepts eine Beeinträchtigung. Ähnliches gilt
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für den Bereich nicht versiegelter Flächen, die später eingesät bzw. mit Ver-sickerungsbecken ausgestaltet werden. Inwiefern Versickerungsbecken keine Beeinträchtigung des Biotops „Acker“ darstellen sollen, erschließt sich nicht.
Ähnliches gilt auch im Hinblick auf das Landschaftsbild. Eine Beeinträchti-gung wird zum Teil aufgrund blickabschirmender Strukturen bzw. der Vor-belastung verneint, zum Teil jedoch erst aufgrund des „Grünflächenkon-zepts“ (S. 17f.). Dessen Ziel ist u.a. die „Sichtverschattung“ (S. 13). Nicht klar wird dabei, ob ein Eingriff in das Landschaftsbild bejaht und als kom-pensiert betrachtet wird oder ob eine erhebliche Beeinträchtigung ange-nommen, jedoch fehlerhaft unter Hinweis auf die Kompensation verneint wird. Unabhängig von der Wertung bleibt der Konverter ein überdimensio-niertes Bauwerk, welches das Landschaftsbild massiv beeinträchtigt.
Beeinträchtigungen durch etwaige Grundwasserhaltungen sollen durch in Kapitel 5 beschriebene Maßnahmen vermieden werden (S. 18). Der Verweis geht ins Leere, weil im Hinblick auf Grundwasserhaltungen keine Maßnah-men genannt sind. Gleiches gilt für eine ggf. erforderliche Aufbereitung vor Einleitung anfallender Wässer (S. 18). Die in Kapitel 5 vorgesehenen Maß-nahmen zum Schutz der Gewässer im Falle von Unfällen sind zu pauschal („angemessene Maßnahmen“), um zu rechtfertigen, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen auftreten (S. 13).
Prognostiziert wird eine (wenn auch „geringere“) Beeinträchtigung des Bo-dens durch Verdichtung (S. 5 und 18). Diese soll durch das Auslegen von Bohlen und Tiefenlockerung des Bodens gemindert werden (S. 18). Diese Maßnahmen sind jedoch nicht als Vermeidungs- oder Kompensationsmaß-nahmen in Maßnahmenblättern näher beschrieben. Angesichts der Bedeu-tung der Bodenbeschaffenheit für die Grundwasserneubildung wäre eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Wirkfaktor Verdichtung und eine ver-bindliche Maßnahmenplanung erforderlich – gerade auch im Hinblick auf das nahe gelegene Wasserschutzgebiet.
Zumindest in Bereichen, die nicht versiegelt werden, wird die Umlagerung von Boden zur Einebnung der Fläche nicht als erhebliche Beeinträchtigung gewertet. Begründet wird dies mit dem schonenden Wiedereinbau unter Beachtung des Bodengefüges – messbare Wirkungen seien laut Boden-schutz-Fachbeitrag GDNRW dann nach zwei bis zehn Jahren nicht mehr messbar (S. 19). Das ist eine verkürzte Darstellung. Die Aussage des GDNRW bezieht sich auf Flächen, die nach Aus- und Wiedereinbau von Böden wie-der landwirtschaftlich bewirtschaftet werden – messbare Wirkungen im Ern-teergebnis seien nach dem genannten Zeitraum abgeschwächt. Das mag nach Verlegung eines Erdkabels der Fall sein. Der GDNRW bezieht sich je-doch nicht auf Flächen, die im Anschluss nicht wieder landwirtschaftlich ge-nutzt werden, sondern durch eine andere Nutzung überprägt sind – wie durch den Konverterstandort. Ferner geht es nicht schlicht um einen Aus- und Wiedereinbau, sondern um eine Umlagerung. Es ist also nicht nachvoll-ziehbar, dass in nicht versiegelten Bereichen trotz der Umlagerung keine erhebliche Beeinträchtigung auftritt.
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e) Keine Beachtung des entgegenstehenden „Entwicklungsplans Kultur-landschaft im Rhein-Kreis Neuss“
Neben den vorbeschriebenen Mängeln steht dem Vorhaben auch der „Ent-wicklungsplan Kulturlandschaft im Rhein-Kreis Neuss“ entgegen, den der Kreistag im Jahr 2016 beschlossen hat. Dieser Plan enthält Konzepte und Projekte, die Lösungen zur Verbesserung der Freiraumqualitäten aufzeigen und die Erlebbarkeit der Kulturlandschaft steigern sollen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei diesem Konzept nicht um eine rechtlich ver-bindliche Planung handeln sollte, steht das Konvertervorhaben der (weite-ren) Umsetzung des Entwicklungsplans entgegen. Denn die Stadt Meer-busch hat den entsprechenden Beschluss des Kreistages und den Entwick-lungsplan selbstverständlich ernst genommen und erste Bausteine des Kon-zepts bereits umgesetzt. So ist beispielsweise das oben unter Ziffer I. 4. a) bereits erwähnte städtische Radverkehrsnetz, das die dort aufgeführten (Wirtschafts-)Wege rund um den Konverter erfasst, ein umgesetzter Teil die-ses Entwicklungsplans. Die Stadt Meerbusch geht davon aus, dass der Rhein-Kreis Neuss diesen, nämlich seinen eigenen Plan ebenfalls ernst nimmt und daher den Konverterstandort, der die weitere Umsetzung des Entwicklungsplans unmöglich machen würde, ablehnt.
f) Landschaftspflegerischer Begleitplan des Büros RMP Stephan Lenzen
Sofern der Rhein-Kreis Neuss die Genehmigung am beantragten Standort erteilt muss auf die landschaftspflegerische Begleitplanung eingewirkt wer-den. Auf Anregung der Stadt Meerbusch arbeitet derzeit eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern aller Fraktionen (außer UWG), der Bürgerinitiative, der Verwaltung und der Amprion GmbH an einem neuen Konzept. Hierzu wurde von der Stadt ein renommierter Landschaftsarchitekt, Herrn Stephan Lenzen, ausgewählt und von der Amprion GmbH beauftragt. Im Rahmen eines ersten moderierten Workshops im Februar wurden Vorschläge und Forderungen zur äußeren Gestaltung der Konverterbauwerke und des Land-schaftsumfeldes diskutiert.
Die Vorschläge werden derzeit für einen weiteren Workshop ausgearbeitet. Da die Corona-Krise eine Zusammenkunft in umfassender Runde derzeit unmöglich macht, werden die Fraktionen (außer UWG), Verwaltung, Bür-gerinitiative und Amprion GmbH gemeinsam mit dem Landschaftsarchitek-ten die Pläne in kleinerer Runde (teilweise per Videokonferenz) weiter prä-zisieren. Ziel ist es, dass die so abgestimmten Pläne in das Genehmigungs-verfahren einfließen und den bisherigen unzureichenden landschaftspflege-rischen Begleitplan ersetzen.
5. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag verneint Verstöße gegen die Verbote des besonderen Artenschutzrechts. Soweit es um die Beschädigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG von Feld-lerche, Rebhuhn und Star geht, wird auf den Privilegierungstatbestand des § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 3, S. 3 BNatSchG zurückgegriffen. Ein Verstoß liegt danach nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder
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Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zu-sammenhang weiterhin erfüllt wird. Das kann durch vorgezogene Aus-gleichsmaßnahmen sichergestellt werden.
Das entsprechende Maßnahmenblatt im Anhang zum landschaftspflegeri-schen Begleitplan verweist darauf, dass die Flächensuche noch erfolgen muss. Ob das hier gelingt, ist offen. Die Fläche muss im räumlichen Zusam-menhang liegen. Das ist restriktiv zu betrachten, die Nähe zum bisherigen Revier muss gegeben sein (Gellermann, in: Landmann/ Rohmer, § 44 BNatSchG, Rn. 55ff. m.w.N.). D.h. wenn hier trotz der Ortskenntnisse der Gutachter infolge der Kartierungen die Möglichkeit eines vorgezogenen Ausgleichs nicht mehr oder weniger auf der Hand liegt, ist auch zweifelhaft, ob dieser gelingt. Solange die Funktionalität der CEF-Maßnahme jedenfalls nicht sichergestellt ist, kann das Vorhaben nicht genehmigt werden.
Zudem werden die Auswirkungen des Konverters vor allem auf die Rastvo-gelarten unterschätzt, weil der Konverter isoliert betrachtet wird. Die Ge-nehmigung des Konverters schafft für die Leitungen einen Zwangspunkt, namentlich für die südlich ankommenden Freileitungen. Die Auswirkungen durch die Freileitungen auf Vögel wird jedoch nicht betrachtet. Das ist al-lenfalls dann entbehrlich, wenn die Genehmigung unter der aufschieben-den Bedingung erteilt wird, dass die Leitungen Ultranet und A-Nord plan-festgestellt werden und im Zuge der Planfeststellung die kumulativen Aus-wirkungen betrachtet werden.
6. Grundwasserschutz
Das Vorhabengrundstück befindet sich zwar außerhalb eines festgesetzten Trinkwasserschutzgebietes. Die Flächen des Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Osterath, Zone III, grenzen aber unmittelbar an. Innerhalb des schutzgutsspezifischen Untersuchungs-raums für das Schutzgut Wasser nach den Unterlagen gemäß § 8 NABEG für die potentielle Konverterstandortfläche II befinden sich auch die Zonen I und II dieses Wasserschutzgebiets. Auch wenn durch das Vorhaben keine Grundwassernutzung vorgesehen ist, bzw. die Versickerung des Nieder-schlagswassers in einem gesonderten wasserrechtlichen Genehmigungsver-fahren geprüft werden soll, ist unter Vorsorgegesichtspunkten eine Prüfung und Bewertung einer potentiellen Grundwasserbelastung im Havariefall ge-boten.
Außerdem wurden nach unserem Kenntnisstand die für die Wasserversor-gung der Stadt Meerbusch zuständigen Stadtwerke Meerbusch als Träger öffentlicher Belange im Behördenbeteiligungsverfahren nicht angeschrie-ben. Dies ist nachzuholen.
III. Mögliche Auflagen und Hinweise
Hier werden der Aufforderung des Rhein-Kreises Neuss entsprechend po-tentielle Auflagen und Hinweise aufgeführt für den Fall, dass von dort eine Genehmigung erteilt würde, damit die diesbezüglichen städtischen Belange überhaupt berücksichtigt würden.
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1. Nutzungsaufgabe Wohnhaus Greit 2
Auf dem Grundstück Greit 2, Gemarkung Osterath, Flur 14, Flurstück 30 steht ein Zweifamilienwohnhaus. Die Gebäudeteile sind in den Antragsun-terlagen als Demontage markiert. Die Nutzung ist aufzugeben und die Nut-zungsaufgabe des Wohnhauses Greit 2 spätestens zum Baubeginn anzuzei-gen und nachzuweisen (Bedingung nach § 36 VwVfG).
2. Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
Vorliegend handelt es sich um ein Bauvorhaben auf mehreren Baugrund-stücken. Das scheinbare Baugrundstück besteht aus mehreren Einzelgrund-stücken. Gemäß Lageplan werden Gebäude zum Teil auf mehreren Grund-, Flurstücken errichtet. Das Gebäude Umrichterhalle G04 liegt z.B. auf drei unterschiedlichen Flurstücken (Gemarkung Osterath, Flur 14, Flurstücke 31, 32, 53).
Nach § 4 Abs. 2 BauO NRW 2018 ist ein Gebäude auf mehreren Grundstü-cken nur dann zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass dadurch keine Verhältnisse eintreten können, die Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.
3. Brandschutz
Das brandschutztechnische Konzept des Prüfingenieur für Brandschutz, Bernd Stark, oemig + stark vom 28.08.2019 (B 15 / 0948_A – bestehend aus 74 Seiten und Anlagen), ist Bestandteil einer Baugenehmigung. Es ist bei der Bauausführung zu beachten und zu erfüllen (§ 70 Abs. 2 BauO NRW i.V. mit § 87 Abs. 2 BauO NRW).
Die Nebenbestimmungen der Stellungnahme des Rhein-Kreises Neuss, Amt für Sicherheit und Ordnung – Brandschutzdienststelle – sind Bestandteil ei-ner Baugenehmigung. Sie sind bei der Bauausführung zu beachten und zu erfüllen.
Für den Brandschutz ist von der Bauherrschaft ein Fachbauleiter in Anleh-nung an die ehemals gültige VV BauO NRW, Punkt 54.217 zu bestellen. Dieser hat während der Bauausführung darüber zu wachen, dass das ge-nehmigte Brandschutzkonzept während der Errichtung des Bauvorhabens beachtet und umgesetzt wird. Er hat eventuelle Änderungen und Ergänzun-gen zeitnah einer baurechtlichen Genehmigung zuzuführen. Als Fachbau-leiter sind hier vor allem die Personen anzusehen, die als Fachplaner Brand-schutzkonzepte aufstellen können. Der Fachbauleiter ist der Bauaufsichts-behörde vor Baubeginn zu benennen.
Der Eigentümer bzw. Betreiber trägt die Verantwortung dafür, dass alle brandschutztechnischen Vorgaben aus der Baugenehmigung umgesetzt werden und ordnungsgemäß funktionieren. Er ist verpflichtet, vorhandene Mängel unverzüglich zu beseitigen und haftet für Schadensfälle, die auf-grund vorhandener Mängel entstehen. Nach Fertigstellung ist die Beschei-nigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen für Brandschutz vor-zulegen, aus der hervorgeht, dass die Maßnahmen des Brandschutzes für die fertig gestellten Bereiche umgesetzt und eingehalten wurden.
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Neben den Maßnahmen zum baulichen, anlagentechnischen und organisa-torischen Brandschutz ergeben sich aus der Planung zusätzliche Belange des abwehrenden Brandschutzes, da sich mit dem geplanten Konverterstandort das Risikopotential im Ortsteil Osterath signifikant erhöht. Für die in Ziffer II. 3) benannten zusätzlich erforderlichen Löschmittel ist ein entsprechendes Trägerfahrzeug erforderlich, dessen Art und Ausführung noch zu spezifizie-ren ist. Es ist jedoch davon auszugehen, dass mindestens die Massenklasse MII (9,0 t > GM ≤ 14,0 t) nach DIN SPEC 14501-1 erreicht wird. Die Unter-bringung eines solchen Einsatzfahrzeuges ist am aktuellen Standort der ört-lichen Einheit nicht möglich, sodass sich zusätzlicher Raumbedarf ergibt.
Durch den geplanten Konverterstandort ergeben sich Änderungen in der fortlaufenden Brandschutzbedarfsplanung nach § 3 Abs. 3 BHKG, da so-wohl Standort als auch Ausstattung des örtlichen Löschzugs priorisiert in den Fokus genommen werden müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für dieses Sonderobjekt eine intensive und fortlaufend fortzuschreibende Einsatzplanung erforderlich ist und mehrfach im Jahr intensive theoretische und praktische Unterweisungen unter Beteiligung der initial in der Einsatz-mittelkette hinterlegten Einheiten am Standort der Einheit in Osterath und am Objekt erfolgen müssen.
Diese Zusatzbelastung ist auch für eine nachweislich leistungsstarke ehren-amtliche Feuerwehr einer mittleren kreisangehörigen Stadt wesentlich und muss durch eine deutliche Aufwertung der räumlichen Ausstattung zumin-dest insoweit kompensiert werden, dass eine konsequente Schwarz-Weiß-Trennung in den Sozialbereichen, ausreichend dimensionierte Unterrichts-räume und ausreichende Stellplätze für die Einsatzfahrzeuge zur Verfügung stehen. Diese Bedingungen sind am vorhandenen Standort des Gerätehaues nicht darstellbar, so dass zwingend ein Neubau auf einer noch zu erwerben-den Grundstücksfläche, von der aus innerhalb der Hilfsfrist der Konverter erreicht werden kann, erforderlich ist. Die Kosten für eine Realisierung sind von der Antragstellerin zu finanzieren. Mit dieser Maßnahme kann gleich-ermaßen ein wesentlicher Beitrag zur Förderung und Stabilisierung der Mo-tivation bei den ehrenamtlichen Einsatzkräften geleistet werden, die zur Si-cherstellung des abwehrenden Brandschutzes eingesetzt werden.
4. Bautechnische Nachweise
Vorbemerkung: Die Bauherrin beantragt eine Prüfung der Nachweise für Schallschutz und Wärmeschutz durch die Untere Bauaufsichtsbehörde. Die personelle Ausstattung ist nicht gegeben.
Die Bauherrin muss diese Prüfaufträge selbstständig vergeben (siehe Neben-bestimmungen).
Der Bauaufsichtsbehörde müssen vor Baubeginn vorliegen:
je ein von einem staatlich anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle geprüfter Nachweis
– über die Standsicherheit
– über den Schallschutz und
– über die Einhaltung der Energieeinsparungsverordnung (EnEV)
(vgl. § 68 Absatz 1 und 2 BauO NRW)
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Zur Fertigstellung des Gebäudes sind der Bauaufsichtsbehörde die Beschei-nigung der staatlich anerkannten Sachverständigen über die stichproben-haften Kontrollen zur Einhaltung der Standsicherheit, des Schallschutzes, des Brandschutzes und der EnEV während der Bauausführung vorzulegen. Das Vorliegen der Bescheinigungen ist Voraussetzung für die Gestattung der Innutzungnahme des Gebäudes (§ 84 Absatz 4 BauO NRW 2018).
5. Anzeigen
Der Ausführungsbeginn, die Fertigstellung des Rohbaus und die anschlie-ßende Fertigstellung sind jeweils eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen (§§ 74 Abs. 9 und 84 Abs. 2 BauO NRW).
Wechselt die Bauherrin oder der Bauherr, so hat die neue Bauherrin oder der neue Bauherr dies unverzüglich schriftlich dem Ressort Bauen und Woh-nen – Abteilung Baurecht und Denkmalpflege – mitzuteilen (§ 53 Absatz 1 BauO NRW 2018).
Die Bauherrin/der Bauherr hat vor Baubeginn die Namen der Bauleiterin/des Bauleiters und der Fachbauleiterin/des Fachbauleiters und einen Wechsel dieser Personen während der Bauausführung mitzuteilen (§ 53 Absatz 1 BauO NRW 2018).
Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn genehmigungspflichtiger Vor-ha-ben nach § 60 Absatz 1 und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher dem Ressort Bauen und Wohnen – Abteilung Baurecht und Denk-malpflege – schriftlich mitzuteilen (§ 74 Absatz 9 BauO NRW 2018).
Die Fertigstellung des Rohbaus baulicher Anlagen ist der Genehmigungs-behörde eine Woche vorher von der Bauherrin/dem Bauherrn oder der Bau-leiterin/dem Bauleiter anzuzeigen (§ 84 Absatz 2 BauO NRW 2018).
Das Vorhaben darf erst dann benutzt werden, wenn es ordnungsgemäß fertig gestellt und sicher benutzbar ist (§ 84 Absatz 8 BauO NRW 2018).
Die abschließende Fertigstellung ist der Genehmigungsbehörde eine Woche vorher anzuzeigen (§ 84 Absatz 2 BauO NRW). Eine Anlage darf erst benutzt werden, wenn darüber hinaus Zufahrtswege, Wasser- sowie Löschwasser-versorgungs- und Abwasserentsorgungs- sowie Gemeinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind.
6. Vermessung
Die Absteckung der Grundrissfläche, der Nachweis der Höhenlage (NHN) der genehmigten baulichen Anlage sowie die Stellung der Gebäude ent-sprechend des Amtlichen Lageplanes der Stadt Meerbusch vom 22.08.2019 hat vor Baubeginn zu erfolgen (§ 74 Abs. 8 BauO NRW). Der amtliche Nach-weis der Absteckung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche nach erfolgter Absteckung vorzulegen (§ 83 Abs. 3 BauO NRW). Der Bau-herr / die Bauherrin hat hierzu rechtzeitig einen öffentlich bestellten Ver-messungsingenieur (ÖbVI) oder eine Behörde zu beauftragen, die befugt ist,
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Vermessungen zur Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters auszuführen.
Auf Grund des § 16 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG in der jeweils zur Zeit geltenden Fassung) ist der Bauherr / die Bauherrin ver-pflichtet, das neu errichtete Gebäude bzw. die Grundrissveränderungen durch das Vermessungs- und Katasteramt des Rhein-Kreises Neuss oder durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einmessen zu las-sen.
7. Baugrund
Vor Beginn der Baumaßnahme ist vom Bauherrn zu prüfen, ob Leitungen (Gas – Wasser – Strom) von Versorgungsträgern überbaut werden.
Werden bei den Ausschachtungsarbeiten vor- und frühgeschichtliche Funde sowie Reste von Bau- und Kunstdenkmälern, auch Mauerreste alter Art aus späterer Zeit, vorgefunden, sind die weiteren Ausschachtungsarbeiten so-fort einzustellen und die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrich-tigen.
Bei allen mit Erdarbeiten verbundenen Baumaßnahmen sind die ausführen-den Unternehmer auf die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen hinzu-weisen (Meldepflicht und Verhalten bei der Entdeckung archäologischer Bo-dendenkmäler, § 15 und § 16 Denkmalschutzgesetz – DschG -).
8. Grundwasserstand
Baugrundrisiken, insbesondere hinsichtlich des Grundwassers, sind vom Bauherrn eigenverantwortlich zu prüfen. Der Bauherr ist eigenverantwort-lich verpflichtet, den höchstmöglichen Grundwasserstand des Baugrundstü-ckes als Planungsgrundlage zu klären und bei der Bauausführung entspre-chende bauliche Maßnahmen gegen Bodenfeuchtigkeit und drückendes Wasser zu berücksichtigen. Die Ermittlung der Grundwasserverhältnisse ge-hört mit zu den zentralen Aufgaben des Architekten und fällt in den Risiko-bereich des Bauherrn / Architekten.
9. Boden
Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen so-wie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgeho-ben wird, ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Beim Ausbau der Böden, bei Trennung des Ober- und Unterbodens sowie der Bodenschichten unter-schiedlicher Eignungsgruppen sowie bei der Zwischenlagerung des Boden-materials ist DIN 19731 zu beachten.
Treten im Rahmen von Erdbauarbeiten Auffälligkeiten auf, weise ich auf die gesetzlichen Mitteilungspflichten hin.
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10. Stellplätze
Für das Bauvorhaben ist gemäß § 48 BauO NRW der Nachweis von 12 Stell-plätzen erforderlich. Die Zufahrt zu den 12 notwendigen Stellplätzen ist auf Dauer befahrbar und verkehrssicher herzustellen und weiterhin zu unterhal-ten.
Es ist eine ausreichend große Fläche für Fahrradabstellplätze einzuplanen.
11. Abfallbeseitigung / Bauschutt
Schadstoffe sowie schadstoffhaltige Bauabfälle sind immer getrennt zu er-fassen, z.B. Gebinde mit Farbresten, Holzschutzmitteln, Klebe und Dich-tungsmittel, Öle; des Weiteren Hölzer, Steine und Erde, die mit v.g. Mitteln verunreinigt sind. Die Baumaßnahmen sind so zu organisieren, dass verwert-bare Bauabfälle (Verpackungsmaterialien, mineralische Abfälle, Hölzer, Me-talle etc.) von nicht verwertbaren Bauabfällen getrennt erfasst und stofflich verwertet werden (§ 5 Abs. 4 Satz 2 LabfG).
12. Besonderer Hinweis
Hinsichtlich abweichender Bauausführung oder Nutzung von den geneh-migten Bauvorlagen verweise ich auf § 84 BauO NRW (Bußgeldvorschriften).
Das Baustellenschild ist gemäß § 14 Abs. 3 BauO NRW mit allen Angaben auszufüllen und für jedermann dauerhaft und von der öffentlichen Ver-kehrsfläche aus gut sichtbar an der Baustelle anzubringen.
IV. Gebühren
Die Verwaltungsgebühr für diese Maßnahme betrüge, wenn sie ausschließ-lich nach den Vorschriften des Baurechtes im Rahmen einer Baugenehmi-gung nach § 75 BauO NRW von hier genehmigt würde:
115.417,00 €
Die Rohbausumme für die zu errichtenden baulichen Anlagen ist der beige-fügten Berechnung des fiktiven Gebührenbescheides zu entnehmen (vor-läufig).
Berechnungsgrundlagen Gebäude
G01 90.933,46 cbm
G02 90.933,46 cbm
G03 90.933,46 cbm
G04 90.933,46 cbm
4 x baugleich, 50% Abzug
G05 12.717,00 cbm
G06 12.717,00 cbm
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2 x baugleich 25% Abzug
G08 384,58 cbm
G09 1.513,95 cbm
G07 16.852,10 cbm
Aufgrund der arbeitsmäßigen Belastung der Verwaltung durch die Corona-Pandemie und der eingeschränkten politischen Abstimmungsmöglichkeit durch fehlende Präsenzsitzungen des Rates und seiner Ausschüsse zur Erör-terung der Stellungnahme behalte ich mir eine ergänzende Stellungnahme vor.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Angelika Mielke-Westerlage
Anlage:
Vorläufiger fiktiver Gebührenbescheid

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