Stellungnahme der Stadt Kaarst

Stellungnahme der Stadt Kaarst

Stellungnahme der Stadt Kaarst zum Antrag der Amprion GmbH vom 05.09.2019 betr. die Errichtung und den Betrieb einer Konverterstation auf dem Grundstück der Stadt Meerbusch, Gemarkung Osterath, Flur 14, Flurstücke 30, 31, 32, 35, 36, 37, 39, 53

Sehr geehrter Herr Schemion,

in vorstehender Angelegenheit zeigen wir an, dass uns die Stadt Kaarst mit der Wahrneh-mung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert; eine schriftliche Vollmacht kann auf Anforderung jederzeit nachgereicht werden.
Namens und in Vollmacht der Stadt Kaarst nehmen wir zu dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag der Amprion GmbH vom 05.09.2019 für die Errichtung und den Betrieb einer Konverterstation in Meerbusch wie folgt Stellung:

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Aus Sicht der Stadt Kaarst als Nachbargemeinde begegnet das Vorhaben „Konverterstation Meerbusch“ in seiner jetzigen Form erheblichen rechtlichen Bedenken. Insoweit bestehen begründete Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit der Anlage gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 BImSchG. Diese ergeben sich insbesondere daraus,
► dass der Anlagenbetrieb das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG befürchten lässt (unter I.),
► dass die Errichtung der Anlage das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt und damit sowohl naturschutzrechtliche als auch bauplanungsrechtliche Belange berührt (unter II.),
► dass Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu beklagen sind (unter III.)
und
► dass das Vorhaben in seiner derzeitigen Gestalt auch verkehrsplanerische Fragen auf-wirft (unter IV.).
I. Zum Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG
Der Betrieb der von der Antragstellerin auf dem Gebiet der Stadt Meerbusch in unmit-telbarer Nachbarschaft zur Stadt Kaarst geplanten Konverterstation zur Umwandlung elektrischer Energie (sog. HGÜ-Konverter) lässt die Entstehung schädlicher Umwelt-einwirkungen befürchten. Dies betrifft insbesondere die mit dem Anlagenbetrieb ver-bundene elektrischen und magnetischen Felder. In der Konverterstation wird der Gleichstrom in Wechselstrom umgewandelt bzw. umgerichtet und umgekehrt. Sowohl von Wechselstrom- als auch von Gleichstromleitungen werden elektrische und magne-tische Felder erzeugt.

Die Antragstellerin führt hierzu unter Ziff. 18.1 der Anlagen- und Betriebsbeschreibung aus, dass im Bereich der Konverterstation die Grenzwerte des Anhangs 1 zur 26. BIm-SchV (Verordnung über elektromagnetische Felder) aus dem Frequenzbereich 25-50 Hertz gelten. Sie stellt weiter fest, dass aufgrund der im Genehmigungsantrag enthal-tenen Angaben über die elektrischen Kenndaten der Transformatoren sowie deren Auf-stellungsart innerhalb der Anlage die in der 26. BImSchV enthaltenen Anforderungen nach §§ 3 und 4 an den maßgeblichen Immissionsorten sicher eingehalten würden. Durch technische Maßnahmen (z.B. Abschirmung) werde sichergestellt, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV unterschritten werden.
1. Zur fehlerhaften Berechnungshöhe der elektrischen und magnetischen Felder
Die Antragstellerin beruft sich insoweit auf die „Berechnung der elektrischen Feldstärke und der magnetischen Flussdichte“ der imp GmbH vom 30.08.2019, wonach die Grenz-werte der elektrischen Feldstärke von 5 kV/m und der magnetischen Flussdichte von 100 μT für Niederfrequenzanlagen als auch der Grenzwert für Gleichstrom von 500 μT gemäß der 26. BImSchV bereits am Zaun der Anlage uneingeschränkt eingehalten wer-den,
vgl. Antrag, Ordner 2, Ziff. 5.4, S. 1.
Desgleichen kommt die „Vergleichende Betrachtung zur Immissionsberechnung der Konverterstation Meerbusch“ der imp GmbH vom 20.12.2019 zu dem Ergebnis, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV für elektromagnetische Felder an der Einzäunung der Konverteranlage uneingeschränkt eingehalten werden,
vgl. Antrag, Ordner 2, Ziff. 5.4.1, S. 9.
Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass die Berechnungen der elektrischen und mag-netischen Felder ausweislich der Ausführungen der Dipl.-Ing. Birgit Beugel sowohl für Wechselstrom mit einer Frequenz von 50 Hz. als auch für Gleichstrom in einer Höhe von 1 m über EOK (= Oberkante der vorhandenen Erdoberfläche) durchgeführt worden sind. Gegen diese Immissionsberechnung in einer Höhe von lediglich 1 m über Boden

bestehen fachwissenschaftliche Bedenken. Denn für oberirdische Leitungen wäre nach der sachverständigen Einschätzung des Herrn Dr. Nießen vom EMF-Institut (Fachinsti-tut für Elektromagnetische Verträglichkeit zur Umwelt) im unbebauten Bereich eine Be-rechnung in einer Höhe von zumindest 2 m (Kopfhöhe) geboten. Die nachstehenden Ausführungen beruhen insoweit in technischer Hinsicht nicht auf eigenen Erkenntnis-sen des Unterzeichners, sondern auf den sachverständigen Hinweisen des Herrn Dr. Nießen, der die Stadt Kaarst in Fragen des Immissionsschutzes bei elektrischen und magnetischen Feldern berät.
Die Immissionsprognose für elektrische und magnetische Felder fußt darauf, dass die Berechnung dieser Felder durchgehend für Immissionsorte in 1 m Höhe über dem Bo-den erfolgt. Diese Messhöhe ist nicht durch die 26. BImSchV vorgegeben; gemäß §§ 2, 3, 3a der 26. BImSchV sind die Grenzwerte vielmehr für alle Arten von Anlagen danach zu bestimmen, dass sie an Orten, die zum dauerhaften oder vorübergehenden Aufent-halt von Menschen bestimmt sind, nicht überschritten werden. Danach ist aber eine Berechnung für eine Höhe von 1 m über dem Gelände in unbebauten und bebauten Gebieten gleichermaßen ungeeignet, um den Anforderungen der 26. BImSchV zu ent-sprechen, da sich die Wirkungen solcher Felder maßgeblich auf Kopfhöhe zeigen. Es gilt hier, den gesamten Körper – zumindest aber Kopf und Rumpf – zu schützen. Dies bedeutet,
► dass für Feldeinwirkungen, die wie bei Freileitungen „von oben kommen“, zur Er-fassung auch großer Menschen eine Berechnungshöhe von 2 m zweckmäßig ist,
und
► dass für Feldeinwirkungen, die wie bei Erdkabeln „von unten kommen“, eine Be-rechnung in Bodenhöhe erfolgen sollte, um auch am Boden spielende Kinder zu erfassen.
Dementsprechend wäre erstens eine Berechnung auf einer größeren Höhe zwischen 1,5 m und 2 m erforderlich und zweitens eine differenzierte Betrachtung bei bebauten und unbebauten Bereichen, die die Grenzwerte nur in unbebauten Bereichen auf einer

festen Höhe über der Geländeoberkante bemisst, in besiedelten und bebauten Berei-chen aber die Bebauungshöhe der jeweils höchsten zulässigen und für den dauerhaften Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Bebauung berücksichtigt.
2. Keine vollständige Power Factor Control (PFC) des Konverters
Der Sachverständige Dr. Nießen weist zudem darauf hin, dass – zumindest in Teilbe-reichen der Anlage – Magnetfelder größerer Intensität und höherer Frequenz auftreten können, als die Antragstellerin angegeben hat, sofern keine vollständige Power Factor Control (PFC) des gesamten Konverters durchgeführt worden sein sollte. Aus den An-tragsunterlagen ist eine solche Prüfung nicht ersichtlich. Zur Erklärung ist nach den Hinweisen des Sachverständigen Folgendes anzumerken:
Ein HGÜ-Konverter arbeitet nach dem Prinzip eines Schaltnetzteils, wie es z.B. von Computernetzteilen und Laptops bekannt ist, indem er Wechsel- in Gleichstrom um-wandelt. Bei Computer-Schaltnetzteilen zeigte die Kurvenform der Stromaufnahme jahrzehntelang drastische Abweichungen von der Sinusform. Erst später gelang es durch den Einbau einer Power Factor Control (PFC) in Schaltnetzteile die Kurvenform der Stromaufnahme wieder näher an die Sinusform heranzubringen, auch wenn noch deutliche Abweichungen blieben. Zwar lässt sich dies nicht eins zu eins auf die Kon-struktion des Konverters übertragen; das Problem einer von der Sinusform abweichen-den Stromaufnahme besteht im Grundsatz aber auch beim HGÜ-Konverter.
Dies ist deswegen von Bedeutung, weil auf der Speiseseite des Konverters nicht nur die Frequenzen 0 Hz. (Konversion DC→AC) bzw. 50 Hz. (Konversion AC→DC) auftre-ten, sondern auch zusätzliche Frequenzen oberhalb davon. Dementsprechend müsste sich die Antragstellerin auch mit diesen Frequenzen und den diesbezüglichen Grenz-werten befassen. In den Antragsunterlagen findet sich jedoch kein Hinweis auf eine solche Analyse, keine Abschätzung zur Höhe des Effektes oder möglicher Auswirkun-gen.
Vielmehr geht die Antragstellerin bei allen Berechnungen auf der Drehstromseite (AC) ebenso wie die imp GmbH stets davon aus, dass die Ströme auf den drei Phasenleitern sinusförmig und um jeweils 120° versetzt sind. Denn in genau dieser Situation funktio-

niert die gegenseitige Magnetfeldkompensation der drei Phasenleiter eines Dreh-stromsystems, d.h. die drei Einzelmagnetfelder der einzelnen Phasenleiter heben sich teilweise gegenseitig auf. Bei signifikanten Abweichungen von der Sinusform funktio-niert diese gegenseitige Magnetfeldaufhebung aber nur noch in erheblich geringerem Ausmaß. Ungeachtet dessen lassen die Antragsunterlagen jegliche Auseinanderset-zung mit der nicht-sinusförmigen Stromaufnahme des Konverters vermissen. So fehlt es zum Beispiel an Aussagen dazu,
− in welchen Teilen der Anlage der Effekt der nicht-sinusförmigen Stromaufnahme des Konverters von Bedeutung ist,
− welche zusätzlichen Magnetfeldfrequenzen und -intensitäten zu berücksichtigen sind,
− ob und ggf. wie stark der Effekt der nicht-sinusförmigen Stromaufnahme durch vorgeschaltete Drosselspulen und/oder Transformatoren verringert wird
und
− welche Rückwirkungen auf das speisende Stromnetz – also auch auf die zufüh-renden Hochspannungsleitungen – zu erwarten sind.
Es bestehen daher auch unter diesem Aspekt Zweifel an der zutreffenden Berechnung der durch den Konverterbetrieb zu erwartenden elektrischen Feldstärken und magneti-schen Flussdichten.
3. Zur unzulässigen Konfliktverlagerung ins Planfeststellungsverfahren
Als problematisch erweist sich zudem der Umstand, dass nach den Antragsunterlagen der Amprion GmbH mit dem Betrieb der Konverterstation verbundene Umweltauswir-kungen nicht im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gelöst, sondern in das Planfeststellungsverfahren zur Ultranet-Freileitung verschoben werden sollen.

Bei der Erzeugung einer Gleichspannung im Konverter wird zwangsläufig keine reine Gleichspannung und bei der Erzeugung einer Wechselspannung keine reine sinusför-mige Wechselspannung erzeugt, sondern die Ausgangsspannung des Konverters wird immer auch mit einer kleinen höherfrequenten Wechselspannung überlagert, deren Frequenz der Arbeitsfrequenz des Konverters und deren Oberwellen entspricht. Je nach Qualität der Ausgangsfilter des Konverters gelangt ein Teil dieser Wechselspan-nung auf die beidseitigen Anschlussleitungen des Konverters. Diese höherfrequenten Felder können sowohl die Ausgangsspannung als auch den Ausgangsstrom des Kon-verters betreffen und somit Auswirkungen auf das elektrische und das magnetische Feld haben, die von den (beidseitigen) Anschlussleitungen des Konverters in die Um-gebung abgegeben werden. Da die biologische Wirkung der elektrischen und magneti-schen Wechselfelder mit der Frequenz ansteigt, sind mögliche gesundheitliche Auswir-kungen dieser Wechselfelder nicht ausgeschlossen, auch wenn es sich um betragsmä-ßig kleine Felder handelt.
In der Anlagen- und Betriebsbeschreibung weist die Antragstellerin zwar daraufhin, dass
„im Hochfrequenzbereich die elektromagnetischen Felder im Bereich des Hoch-spannungs-Gleichstromkonverters (entstehen)“
und dass
„hochfrequente Spannungsab- und -zuschaltungen durch den Konverter diese Felder verursachen“,
vgl. Antrag, Ordner 1, Anlagen- und Betriebsbeschreibung, S. 38.
Sodann heißt es weiter, die Abstrahlung der hochfrequenten Felder erfolge aber durch die Freileitung (Antenne) und nicht durch den Konverter, so dass die Auswirkungen Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens für die Freileitung bei der Bundesnetza-gentur in Bonn seien.

Der Verweis auf das Planfeststellungsverfahren ist jedoch insoweit zweifelhaft, als die beschriebenen Hochfrequenzstörungen gerade durch den Konverterbetrieb verursacht werden und die damit verbundenen Konflikte daher auch im immissionsschutzrechtli-chen Genehmigungsverfahren für die Konverterstation Meerbusch gelöst werden müssten und nicht in das Planfeststellungsverfahren der Hochspannungsleitungen ver-lagert werden dürfen. Dies gilt umso mehr, als eine Problemlösung auf Ebene der Plan-feststellung gar nicht möglich ist, sondern aus technischen Gründen im Konverter erfol-gen muss, unabhängig davon, dass die Abstrahlung erst über die Leitungen „als Anten-nen“ erfolgt.
Darüber hinaus sind die gesundheitlichen Auswirkungen der hochfrequenten elektri-schen und magnetischen Wechselfelder im bisherigen Verfahren der Bundesfachpla-nung zur Höchstspannungsleitung „Ultranet“ überhaupt nicht geprüft worden. Es er-scheint insoweit zumindest zweifelhaft, ob eine Konfliktlösung – sofern überhaupt mög-lich – im Planfeststellungsverfahren der Freileitungen tatsächlich erfolgen wird.
4. Zu den Zweifeln an der Existenz eines unten geführten Neutralleiterseils
Schließlich weisen wir darauf hin, dass sich nach Ziff. 18.2 „Ionen“ der Anlagen- und Betriebsbeschreibung unter jedem Pol ein Neutralleiterseil befinden soll, das dazu dient, die sich in Richtung Boden (Neutralpotential) bewegenden Ionen aufzufangen,
vgl. Antrag, Ordner 1, Anlagen- und Betriebsbeschreibung, S. 40.
Tatsächlich ist die Existenz eines solchen Neutralleiterseils (als unterstes Seil) jedoch fraglich. Denn es ist weder
− in den Prinzip- und Beispielzeichnungen in „Vorh2_BFP8-AbsC_Hauptdoku-ment.pdf“ (Umfang 800 Seiten)
noch

− in den Amprion-Datenlieferungen für die Immissionsberechnungen im Bebau-ungsplangebiet Nr. 110 „Erweiterung GE Holzbüttgen-Ost“
ein Neutralleiterseil zu erkennen. Wenn aber die Umweltuntersuchungen zu den Aus-wirkungen des Konverterbetriebs von einem (unten geführten) Neutralleiterseil ausge-hen, das es tatsächlich gar nicht gibt, bestehen auch insoweit Zweifel an den Untersu-chungsergebnissen. Demzufolge hat die Antragstellerin hier zwingend nachzuarbeiten und darzulegen, dass das Neutralleiterseil als unterstes Seil in der Anlage tatsächlich vorhanden ist.
5. Rüge zur Zugrundelegung der AC-/DC-Anbindungskorridore
Abschließend weisen wir an dieser Stelle darauf hin, dass die Darstellungen zu den elektrischen Feldstärken und magnetischen Flussdichten Auskunft darüber geben, an welchen Stellen die Gleichstromanbindung zur Ultranet-Trasse sowie die Wechsel-stromanbindung zum Umspannwerk Osterath an den Konverter „andocken“,
vgl. Antrag, Ordner 2, S. 151 ff.
Das ist insofern bemerkenswert, als über die Trassenführung von Ultranet einschließ-lich der AC-/DC-Anbindungskorridore noch gar nicht entschieden wurde. Wir rügen da-her, dass sich aus den Antragsunterlagen schon die Anbindungskorridore ergeben, ob-wohl gerade diese Anbindungen erst in der Planfeststellung von Ultranet Abschnitt C festgelegt werden, bisher aber noch nicht einmal die vorgeschaltete Bundesfachpla-nung für Ultranet Abschnitt C abgeschlossen ist.
6. Zu den Geräuschimmissionen des Konverterbetriebs
Im Hinblick auf die mit dem Betrieb der Konverterstation Meerbusch verbundene Ge-räuschbelastung kommt die Schallimmissionsprognose der Müller-BBM GmbH vom 13.02.2020 zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den un-tersuchten Immissionsorten IO 01 bis IO 14 eingehalten werden. Hierzu sei lediglich die Frage erlaubt, ob der Berechnung der Beurteilungspegel eine differenzierte Betrach-

tung der in der Umgebung des Anlagenstandortes vorhandenen Land- und Wasserflä-chen zugrunde gelegt wurde, ob also die großflächigen Abgrabungsgewässer bei der Schallausbreitungsberechnung angemessen berücksichtigt worden sind. Denn bei der Schallausbreitung über Wasserflächen können die von der DIN ISO 9613-2 bereitge-stellten Berechnungsverfahren jedenfalls nicht ohne Modifikationen angewendet wer-den.
II. Zur erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
Das Vorhaben „Konverterstation Meerbusch“ hat in der geplanten Ausführung zudem eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zur Folge und steht damit so-wohl in Widerspruch zum Natur- und Landschaftsschutz als auch zum Bauplanungs-recht. Es ist mithin nicht genehmigungsfähig gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG.
Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsantrag vom 05.09.2019 nimmt unter Ziff. 18.9 der Anlagen- und Betriebsbeschreibung Bezug auf den landschaftspflegeri-schen Begleitplan der ERM GmbH vom 17.01.2020. In dem landschaftspflegerischen Begleitplan wird unter Ziff. 2.2 zu den geplanten Baumaßnahmen u.a. festgestellt, dass wesentliche Bestandteile des Konverters die vier ca. 18 m hohen Hallen sind, in denen die Technik zur Umwandlung von Gleich- in Wechselstrom und umgekehrt unterge-bracht sind. Zutreffend wird an dieser Stelle ausgeführt, dass die visuelle Wirkung des Konverters zu einer – negativen – Veränderung des Landschaftsbildes führt.
1. Zum Verstoß gegen § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG
Die Errichtung der vier Hallen mit einer Höhe von jeweils 18 m stellt sich als erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG dar. Denn eine solche erhebliche Beeinträchtigung liegt bereits dann vor, wenn ein Vorhaben als Fremdkörper im äußeren Bereich der Landschaft in Erscheinung tritt und einen negativ prägenden Einfluss auf das Landschaftsbild hat,
vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20.04.2000 – 8 S 318/00 -, zit. n. juris, Rn. 23.

Eine derart negative Prägung wird hier schon durch die erhebliche, weithin sichtbare Höhe der vier Konverterhallen von 18 m hervorgerufen. Insoweit liegt es auf der Hand, dass vier derart hohe Hallen eine massive visuelle Wirkung entfalten, die das Land-schaftsbild in erheblicher Weise negativ beeinflusst.
Diese Negativ-Wirkung wird auch nicht dadurch relativiert, dass das Landschaftsbild am vorgesehenen Standort nicht hinreichend schutzwürdig ist. Fehlerhaft ist in dieser Hinsicht die Konfliktanalyse zum Schutzgut Landschaft unter Ziff. 6.2 auf den Seiten 17/18 des landschaftspflegerischen Begleitplans. Dort wird u.a. Folgendes ausgeführt:
„Der Konverter entsteht an einem Standort dessen Einsehbarkeit von allen Seiten als gering bis mittel bezeichnet werden kann. So werden Blicke von Osten durch starken Wald- bzw. Gehölzbestand abgeschirmt. Die BAB 57 verläuft zudem auf einer Böschung, dessen Höhe zu einer Verringerung der Einsehbarkeit führt und die Bahntrasse Krefeld-Neuss quert die Blickachse von Osten. Auch von Süden aus verdeckt die BAB 57 den Konverterstandort aufgrund ihrer Höhe. Dazu kom-men die Gehölze entlang der Ufer der Baggerseen.“
Dem ist ausdrücklich zu widersprechen. Weder die in Nord-Süd-Richtung verlaufende BAB 57 noch die als „Kleingehölze“ kartierte Uferbepflanzung sind geeignet, den Blick auf die 18 m hohen Hallen des Konverters zu verdecken. In dem landschaftspflegeri-schen Begleitplan wird die Schwere des visuellen Eingriffs in das Landschaftsbild durch die 18 m hohen Hallen insoweit völlig unterschätzt und nur ungenügend untersucht. Dies zeigt sich schon daran, dass es an einer visuellen Darstellung der Konverterstation mit den vier Hallen und den daraus resultierenden Auswirkungen auf das Landschafts-bild gänzlich fehlt. Hier sei die Frage erlaubt, wie die Gutachter die Wirkung der Kon-verterhallen für den Betrachter und die darin liegende Beeinträchtigung des Land-schaftsbildes überhaupt beurteilen wollen, ohne dies anhand einer Visualisierung zu veranschaulichen.
Auch die daraus letztlich resultierende Schlussfolgerung, es ergebe sich kein Kompen-sationsbedarf für das Schutzgut Landschaft ist unzutreffend. Zur Begründung wird auf
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WEISSLEDER  EWER
Rechtsanwälte  Partnerschaft mbB
Seite 18 des landschaftspflegerischen Begleitplans festgestellt, vor dem Hintergrund der stark vorbelasteten und gering bewerteten Landschaft und vor dem Hintergrund der geplanten Aufwertung des Bereichs mit den höchsten Einsehbarkeiten (südwestlich bis nordöstlich des Vorhabens), komme es nicht zu erheblichen nachteiligen Umweltaus-wirkungen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Bedeutung des durch das Vorhaben betroffenen Landschaftsraumes als wichtiges Naherholungsgebiet für die Kaarster und Meerbuscher Bürger/innen in einem sehr dicht besiedelten sowie an Erholungsflächen und naturnahen Räumen armen Bereich von den Gutachtern völlig verkannt wird. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Gebiet um den Vorhabenstandort im Regionalplan als Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung sowie als regionaler Grünzug ausgewiesen ist,
vgl. hierzu Kapitel 8.2, Blatt 19 des Regionalplans Düsseldorf (Stand: 1. Aufl., Juli 2018).
So werden die Bereiche für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung regionalplanerisch als wertvolle Bereiche mit besonderer Bedeutung für die Erhaltung und Entwicklung des Freiraums und seiner Funktionen eingestuft. Auch die regionalen Grünzüge sind als Räume mit besonderen Ausgleichs‐ und Ergänzungs-funktionen, insbesondere in den Verdichtungsgebieten, im Hinblick auf ihre freiraum‐ und siedlungsbezogenen Aufgaben und Funktionen zu erhalten, zu entwickeln oder zu sanieren und vor anderweitiger Inanspruchnahme besonders zu schützen. Der Regio-nalplan greift insoweit die naturräumliche Bedeutung des Bereiches nördlich der Stadt Kaarst als Grenze zweier Urstromtäler des Rheins, die ökologische Bedeutung der be-stehenden sowie zukünftig renaturierten Abgrabungsgewässer sowie die Bedeutung als Erholungsraum für die Bevölkerung auf. Dem werden die Ausführungen des land-schaftspflegerischen Begleitplans nicht gerecht, wenn sie den von dem Vorhaben „Kon-verterstation Meerbusch“ betroffenen Bereich als stark vorbelastete und geringwertige Landschaft einstufen.
Der besonderen Schutzwürdigkeit des Vorhabengebietes trägt auch der Entwicklungs-plan Kulturlandschaft im Rhein-Kreis Neuss mit dem Projekt „Kaarster Seenlandschaft“ Rechnung. Dieses Projekt umfasst großflächig den Bereich der Abgrabungsgewässer

(einschl. des geplanten Konverterstandortes) und sieht die Stärkung des Raums als Erholungslandschaft und als Teil des Biotopverbundes von Feucht- und Bruchwäldern der Nordkanalniederung zur Altrheinschlingenlandschaft vor. Ziel des Projektes ist es, „die Kaarster Seenlandschaft als großes Erholungsgebiet östlich und westlich der BAB 57“ zu entwickeln mit einem „abgestimmtem Nebeneinander von Naherholung, Freizeit, Landwirtschaft, naturnahen Bereichen und historischen Landmarken“,
vgl. hierzu den Entwicklungsplan Kulturlandschaft im Rhein-Kreis Neuss von Mai 2016, S. 178 ff.
Die „Alte Landwehr“ grenzt als weiteres Projekt des Entwicklungsplans Kulturlandschaft unmittelbar an das Konvertergelände an. Die aus dem Mittelalter stammende Landwehr ist Teil der kurkölnischen Grenzanlagen und stellt eine landschaftliche Leitlinie dar. Das Projekt sieht vor, die Alte Landwehr als Bestandteil der Netzbrücke Kaarster Seenplatte zu etablieren und als ehemalige Grenzbefestigung erlebbar zu machen. Verschwun-dene Abschnitte sollen nachvollziehbar gekennzeichnet werden,
vgl. den Entwicklungsplan Kulturlandschaft im Rhein-Kreis Neuss von Mai 2016, S. 182 ff.
Der Entwicklungsplan wurde 2016 vom Kreistag beschlossen. Die geplante Errichtung der Konverterstation Meerbusch stellt sich als erhebliche Beeinträchtigung der Ziele der Projekte „Kaarster Seenlandschaft“ und „Alte Landwehr“ dar.
Da sich die bisherigen Untersuchungen der Antragstellerin ausweislich des landschafts-pflegerischen Begleitplans vom 17.01.2020 als ungenügend erweisen, fordert die Stadt Kaarst die Durchführung einer Sichtbarkeitsanalyse sowie einer qualifizierten Land-schaftsbildbewertung. Das Grünflächenkonzept ist unter Berücksichtigung der Ergeb-nisse zu überarbeiten. Insbesondere ist in südlicher Richtung eine effektive Sicht-schutzeingrünung des Konvertergeländes zu ergänzen. Dabei sind zum eine die Ziele des Projektes „Alte Landwehr“ zu berücksichtigen; darüber hinaus gilt es zu beachten, dass die Alte Landwehr Bestandteil des landesweiten Radwegenetzes NRW ist. Die

Zaunanlage sollte deutlich vom Wegrand zurückgesetzt und die unmittelbare Sicht auf die massive Zaunanlage durch Anpflanzungen verdeckt werden. Schließlich ist eine Sichtverschattung des Konverters aus fernerem Blickwinkel zu gewährleisten. Die süd-westliche Anpflanzung bietet mit lediglich vier „großen“ Bäumen keinen ausreichenden Sichtschutz und ist zu überplanen.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das Vorhaben „Konverterstation Meer-busch“ in der Gestalt des Antrags vom 05.09.2019 nicht genehmigungsfähig ist, weil es das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt und dieser Eingriff in Natur und Landschaft vermeidbar ist. Insoweit ist die Antragstellerin gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG verpflich-tet, den Eingriff entweder zu unterlassen oder den mit dem Eingriff verfolgten Zweck mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen. Denn das Vermeidungsverbot als Aus-druck des Vorsorgeprinzips verpflichtet den Verursacher, in allen Planungs- und Reali-sierungsstadien dafür Sorge zu tragen, dass Vorhaben so umweltschonend wie möglich umgesetzt werden,
vgl. Lütkes, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, Kommentar, 2. Aufl., München 2018, § 15, Rn. 5.
Diesem Grundsatz genügt das Vorhaben nicht. Vielmehr beeinträchtigt es das Land-schaftsbild in erheblicher und zudem vermeidbarer Weise und ist demzufolge natur-schutzrechtlich unzulässig. Wenn ein Vorhaben zu einem unzulässigen Eingriff in Natur und Landschaft führen würde, ist aber auch eine immissionsschutzrechtliche Genehmi-gung zu versagen,
vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 14.11.1991 – 10 S 1143/90 -, zit. n. juris, Rn. 2.
Zudem fehlt es ausweislich des landschaftspflegerischen Begleitplans an jeglicher Kompensation für den Eingriff in das Schutzgut Landschaft. Selbst wenn man den Ein-griff für unvermeidbar halten wollte, läge also mangels Durchführung von Ausgleichs-

oder Ersatzmaßnahmen eine Verletzung der Verursacherpflichten aus § 15 Abs. 2 BNatSchG vor.
2. Zum Entgegenstehen öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB
Dies hat auch Auswirkungen auf die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Konverterstation Meerbusch gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. In der Anlagen- und Betriebsbeschreibung wird insoweit lediglich behauptet, entgegenstehende öffentliche Belange, die die Zulassung des Konverters an diesem Außenbereichsstandort hindern könnten, seien nicht ersichtlich,
vgl. Antrag, Ordner 1, Anlagen- und Betriebsbeschreibung, S. 10 unten.
Damit wird die Frage entgegenstehenden Natur- und Landschaftsschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gänzlich ausgeblendet. Zwar ist es richtig, dass ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht schon dann unzulässig ist, wenn es öffentliche Belange beeinträchtigt, sondern nur, wenn ihm öffentliche Belange entgegenstehen. Dies ändert aber nichts daran, dass auch ein privilegiertes Vorhaben dann nicht zugelassen werden kann, wenn ihm die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB aufgeführten Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstehen. Denn auch privilegierte Vorhaben sind nicht an jedem beliebigen Standort im Außen-bereich zulässig; vielmehr gilt auch für sie der Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs,
vgl. OVG Münster, Beschluss vom 04.07.2000 – 10 A 3377/98 -, zit. n. juris, Rn. 32; VGH Mannheim, Urteil vom 20.04.2000 – 8 S 318/00 -, zit. n. juris, Rn. 22.
Insoweit ist auch nicht zweifelhaft, dass die öffentlichen Belange natürliche Eigenart der Landschaft, Landschaftsbild sowie Natur- und Landschaftsschutz sich auch gegen ein privilegiertes Vorhaben durchsetzen können,

vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.1984 – 4 C 69/80 -, zit. n. juris, Rn. 15.
Namentlich kann ein privilegiertes Vorhaben am vorgesehenen Standort unzulässig sein, wenn ihm eine Verunstaltung des Landschaftsbildes als öffentlicher Belang ent-gegensteht,
vgl. OVG Münster, Beschluss vom 04.07.2000 – 10 A 3377/98 -, zit. n. juris, Rn. 34; BVerwG, Beschluss vom 13.11.1996 – 4 B 210/96 -, BauR 1997, S. 444.
Dies gilt auch für den hier vorliegenden unzulässigen Eingriff in Natur und Landschaft.
Denn die Errichtung der vier Konverterhallen mit einer Höhe von jeweils 18 m wirkt sich extrem negativ auf das Landschaftsbild aus und verunstaltet dieses. Eine solche Ver-unstaltung des Orts- und Landschaftsbildes im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB liegt vor, wenn das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrach-ter als belastend empfunden wird,
vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 25.02.2015 – 8 A 10945/14 -, zit. n. juris, Rn. 44.
Auch wenn der Maßstab einer Verunstaltung des Landschaftsbildes im Bauplanungs-recht insoweit ein strengerer ist als derjenige der naturschutzrechtlichen Beeinträchti-gung des Landschaftsbildes spricht vorliegend der massive Eingriff mehrerer optisch deutlich sichtbarer Fremdkörper in die – ausweislich des Regionalplans Düsseldorf und des Entwicklungsplans Kulturlandschaft im Rhein-Kreis Neuss – besonders schützens-werte Landschaft für eine Verunstaltung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB.
Im Gleichlauf mit den naturschutzrechtlichen Regelungen hätte die Unzulässigkeit des Eingriffs wegen erheblicher Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vorliegend also auch die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Außenbereichsvorhabens gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zur Folge.

III. Zu den Verstößen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
Im Folgenden nehmen wir Stellung zu den mit dem Vorhaben „Konverterstation Meer-busch“ verbundenen artenschutzrechtlichen Problemen. Wir weisen insoweit vorab da-rauf hin, dass die fachwissenschaftlichen Ausführungen nicht ausschließlich dem Un-terzeichner zuzuschreiben sind, sondern u.a. auf einer Prüfung der Antragsunterlagen durch den sachverständigen Dipl.-Biol. Oliver Tillmanns beruhen.
1. Zum Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wegen Zerstörung der Brutreviere von Feldlerche, Rebhuhn und Star
Die artenschutzrechtliche Prüfung der ERM GmbH vom 17.01.2020 kommt zu dem Er-gebnis, dass für alle potenziell durch das geplante Projekt betroffenen Arten, z.T. unter Berücksichtigung und Umsetzung von Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen, relevante Beeinträchtigungen und somit die Erfüllung von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG vollständig ausgeschlossen werden können. Soweit es die betroffenen Brut-vögel Star, Feldlerche und Rebhuhn betrifft, wird dies unter der Voraussetzung ange-nommen, dass CEF-Maßnahmen im Sinne des § 44 Abs. 5 i.V.m. § 15 BNatSchG als zeitlich vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden.
Durch das Vorhaben werden konkret die Feldlerche und das Rebhuhn beeinträchtigt, deren Nistmöglichkeiten durch den Umbruch der Ackerfläche verloren gehen; der Star verliert seine Bruthöhle. Durch die Flächeninanspruchnahme gehen im Ergebnis zwei Brutreviere der Feldlerche, ein Brutrevier des Rebhuhns und eine Bruthöhle des Stars dauerhaft verloren. Diese sollen nach den Ausführungen in der artenschutzrechtlichen Prüfung im Rahmen vorgezogener CEF-Maßnahmen vor Baubeginn kompensiert wer-den, um eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population der drei Arten ausschließen zu können,
vgl. Ziff. 3.2.2.1 der Artenschutzrechtlichen Prüfung der ERM GmbH vom 17.01.2020, S. 8.

Durch den Raumanspruch des Konverters und Gehölzpflanzungen ergibt sich ein zu-sätzlicher Verlust eines Brutpaares der Feldlerche.
Soweit es einen Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG betrifft, wird sodann darauf verwiesen, dass die gebotenen CEF-Maßnahmen für Star, Feldlerche und Rebhuhn in den Maßnahmenblättern (vgl. Kapitel 8 des landschaftspflegerischen Begleitplans) ausführlich dargestellt seien. Dies ist in-soweit unzutreffend, als es auf dem einschlägigen Maßnahmenblatt zur Maßnahmen-nummer „CEF 1“ zur Beschreibung / Zielsetzung der Maßnahme heißt:
„Flächensuche in Abstimmung mit der Behörde muss noch erfolgen.“
Auch der Zeitpunkt der Maßnahme wird lediglich mit „vor Baubeginn“ angegeben. Es steht also weder fest, wo die Maßnahmen durchgeführt werden sollen, noch wann dies der Fall sein wird. Zudem fehlt es an Angaben zur Art der Maßnahmen und zu deren Dauer. Da aus dem Maßnahmenblatt nicht hervorgeht, dass die CEF-Maßnahmen letzt-lich überhaupt geeignet sind, die ökologischen Funktionen der vorhabenbedingt be-troffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Feldlerche, Rebhuhn und Star im räum-lichen Zusammenhang vorgezogen auszugleichen, kann die Erfüllung des Verbotstat-bestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden. Die Durch-führung der Maßnahmen muss in geeigneter Form, zum richtigen Zeitpunkt und für eine ausreichende Dauer gewährleistet sein. Andernfalls ist davon auszugehen, dass das Vorhaben artenschutzrechtlich nicht zulässig ist. Denn der Begriff der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen aus § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG soll zum Ausdruck bringen, dass nur Maßnahmen, die gewährleisten, dass die beeinträchtigte Fortpflanzungs- oder Ruhefunktion im Zeitpunkt der Durchführung des Eingriffs oder Vorhabens in gleichar-tiger Weise erfüllt werden, den Verbotstatbestand ausschließende Wirkung haben,
vgl. Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, Kommentar, 2. Aufl., München 2018, § 44, Rn. 50; Louis, Die Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F. im Zulassungs- und Bauleitplanverfahren, NuR 2009, S. 91, 96 f.

Zu verweisen ist an dieser Stelle auf das
Urteil des VG Arnsberg vom 29.05.2018 – 4 K 3836/17 -, zit. n. juris, Rn. 172,
in dem anschaulich Folgendes ausgeführt wird:
„Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen haben insbesondere die qualitative Ver-besserung oder Vergrößerung bestehender Lebensstätten bzw. die Anlage neuer Lebensstätten zum Ziel. Sie sind artspezifisch auszugestalten und auf geeigneten Standorten in einem räumlichen Zusammenhang zur betroffenen Lebensstätte durchzuführen. Dabei müssen sie mit Eintreten der vorhabenbedingten Beein-trächtigungen ohne zeitliche Verzögerung wirksam sein und die beeinträchtigten Lebensstätten auch in räumlicher Hinsicht funktional lückenlos ersetzen. Die Eig-nung der jeweiligen Maßnahme muss der Vorhabenträger noch vor dem Beginn der Beeinträchtigungen beziehungsweise als Bedingung für die Zulassung des Vorhabens belegen.“
(Hervorhebung durch den Unterzeichner)
Es liegt auf der Hand, dass diese Voraussetzungen auf Grundlage der von der Antrag-stellerin angekündigten, aber hinsichtlich Ort, Zeit und Ausgestaltung nicht näher spe-zifizierten Maßnahme zum vorgezogenen Ausgleich des anlagenbedingten Lebens-raumverlustes für drei Brutpaare der Feldlerche sowie jeweils ein Brutpaar des Reb-huhns und des Stares bisher nicht erfüllt sind. Danach erweist sich das Vorhaben zum jetzigen Zeitpunkt wegen Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG artenschutz-rechtlich als unzulässig. Dies betrifft auch konkret die Stadt Kaarst, da die durchzufüh-renden CEF-Maßnahmen auf ihrem Gebiet liegen bzw. dieses beeinflussen könnten.
2. Zur artenschutzrechtlichen Betroffenheit von Fledermausarten
Zu beanstanden ist die artenschutzrechtliche Prüfung zudem im Hinblick auf die etwa-ige Betroffenheit von Fledermausarten. Hierzu wird nach sehr kurzer und oberflächli-cher Prüfung durch den Vorhabenträger festgestellt, das Eintreten der Verbotstatbe-

stände des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf Fledermausarten könne nach derzeiti-gem Planungsstand ausgeschlossen werden und das Vorhaben sei daher als verträg-lich einzustufen.
Diese Einschätzung ist zumindest zweifelhaft, da ausweislich der Erfassung der Bio-toptypen und Faunistik des Planungsbüros STERNA zum Konverterstandort Meer-busch die im Untersuchungsgebiet vorkommenden Gehölzbiotope als Nahrungshabi-tat, Fortpflanzungsstätte sowie als Leitstrukturen für verschiedene Fledermausarten dienen können. Baumbewohnende Fledermausarten können potenziell vorkommende Baumhöhlen in den Gehölzbiotopen als Ruhe- bzw. Fortpflanzungsstätte nutzen. Zu-dem bieten die Abgrabungsgewässer im Südosten zusammen mit dem umsäumenden Ufergehölz ein Jagdhabitat mit hohem Potenzial. Diese Strukturen wurden u.a. bei einer Ortsbegehung am 27.05.2019 bestätigt, als zum einen
− über dem Abgrabungsgewässer Wasser- oder Teichfledermäuse jagten
und zum anderen
− eine hohe Jagdaktivität von Fledermäusen unterschiedlicher Größe am Rand des Wasserwerkwäldchens herrschte.
Zusammenfassend wird sodann festgestellt, dass am geplanten Konverter-Standort aufgrund der ausschließlichen Lage auf intensiv genutzter Ackerfläche keine Konflikte mit der Artengruppe Fledermäuse zu erwarten sind, solange Eingriffe (z.B. Fällungen, Lichtimmissionen) auf die nahegelegenen Gehölzstrukturen der Abgrabungsgewässer unterbleiben.
Vgl. die Erfassung der Biotoptypen und Faunistik des Planungsbüros STERNA vom 24.06.2019, S. 15.

Dies zugrunde gelegt, fehlt es der artenschutzrechtlichen Prüfung an einer hinreichen-den Untersuchung möglicher Lichtimmissionen. So werden weder Angaben dazu ge-macht, inwieweit mit Lichtimmissionen zu rechnen ist, noch gibt es eine diesbezügliche Konfliktanalyse mit Ausführungen zu möglichen Maßnahmen (Art der Außenbeleuch-tung; Art der Leuchten und Leuchtmittel; Dauer der Beleuchtung; baubedingt notwen-dige Beleuchtung). Da die Abgrabungsgewässer im direkten Umfeld des Konverter-Standortes potenziell wertvolle Nahrungsräume für Fledermäuse darstellen, so bei-spielsweise für die lichtempfindliche Wasserfledermaus, sind Lebensraumeinbußen durch Lichtimmissionen nicht auszuschließen. Dementsprechend müssten arten-schutzrechtliche Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorgegeben werden, um einen Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG auszuschließen.
Zudem wird ein Höhlenbaum gefällt, der ein potentielles Quartier von Fledermausarten darstellt (Staren-Brutplatz). Auch in diesem Zusammenhang werden keine Maßnahmen dargestellt, die eine Tötung von Individuen und damit die Erfüllung des artenschutz-rechtlichen Tötungsverbotes verhindern könnten.
Im Ergebnis bestehen daher Zweifel an der artenschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung von Fledermausarten durch bau- und betriebsbedingte Lichtimmissionen. Dies betrifft gerade auch die Stadt Kaarst, da die genannten Abgrabungsgewässer als Jagdhabitat auf Kaarster Stadtge-biet liegen.
3. Zur artenschutzrechtlichen Betroffenheit der Kreuzkröte
Das Vorhaben ist schließlich auch deswegen artenschutzrechtlich unzulässig, weil es im Hinblick auf die Kreuzkröte die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG erfüllt.
Zur Begründung ist darauf hinzuweisen, dass es entgegen der Ausführungen in der artenschutzrechtlichen Prüfung vom 17.01.2020 (vgl. dort Ziff. 3.5 auf Seite 14) Hin-weise auf das Vorkommen planungsrelevanter Amphibienarten im näheren Umfeld des Vorhabens gibt. So sind dem Biotopkataster und der Landschaftsinformationssamm-lung für eine etwa 1 km südlich des Vorhabenstandortes liegende Abgrabung Angaben

zum Vorkommen der in Anhang IV zur FFH-Richtlinie aufgeführten Kreuzkröte zu ent-nehmen. Aufgrund der Biotopausstattung ist davon auszugehen, dass die Kreuzkröte auch das Abgrabungsgewässer besiedelt, das unmittelbar an den Vorhabenbereich an-grenzt. Der Umstand, dass im Rahmen der Amphibienerfassung keine Kreuzkröten festgestellt wurden, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die im Umfeld liegenden Gewässer nicht oder nur teilweise begangen wurden,
vgl. hierzu die Erfassung der Biotoptypen und Faunistik des Planungsbüros STERNA vom 24.06.2019, S. 14.
Dafür spricht auch, dass nicht einmal die ubiquitäre Erdkröte nachgewiesen werden konnte.
Da die Ackerflächen des Konverter-Standortes einen gut geeigneten Landlebensraum für die Offenlandart Kreuzkröte darstellen, sind für diese sowohl Lebensraumverluste als auch die Tötung oder Verletzung von Individuen zu befürchten. Das gilt aufgrund des weiten Aktionsraumes auch für Tiere, die in der etwa 1 km südlich gelegenen Ab-grabung auftreten. Demgegenüber sieht die artenschutzrechtliche Prüfung im Hinblick auf die Kreuzkröte weder Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen noch CEF-Maß-nahmen zum Ausgleich vor. Dies hat zur Folge, dass das Vorhaben insoweit arten-schutzrechtlich unzulässig ist, weil es gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG verstößt.
4. Zu weiteren artenschutzrechtlich relevanten Aspekten
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die artenschutzrechtliche Prüfung wesent-liche Wirkfaktoren des Vorhabens nicht würdigt. So werden die durch den Verkehr auf der Baustellenzufahrt drohenden Konflikte nicht geprüft. Die durch den Bauverkehr ent-stehenden optischen und akustischen Störungen sind insbesondere für Vogelarten re-levant. Darüber hinaus kann es zu Kollisionen von Tieren, zum Beispiel Amphibien und Reptilien, mit LKWs kommen. Da die Baustellenzufahrt nicht dargestellt wird und somit auch nicht nachvollziehbar ist, wo entsprechende Konflikte zu befürchten sind, muss davon ausgegangen werden, dass auch im Bereich der Zufahrt artenschutzrechtliche

Betroffenheiten ausgelöst werden. Die artenschutzrechtliche Prüfung ist daher zwin-gend um eine Darstellung der Baustellenzufahrt und diesbezügliche Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme sowie ggf. CEF-Maßnahmen zu ergänzen.
IV. Zur Nutzung des städtischen Wirtschaftsweges „Alte Landwehr“ als Abfahrt für den Baustellenverkehr
In verkehrsplanerischer Hinsicht dürfen wir für die Stadt Kaarst noch auf Folgendes hinweisen:
Der Wirtschaftsweg „Alte Landwehr“ dient der Erschließung von bisher zwei Anliegern – zukünftig nur noch einem – sowie dem überörtlichen Radverkehr. Die „Alte Landwehr“ ist Bestandteil des landesweiten Radwegenetzes NRW. Der Wirtschaftsweg wurde im vergangenen Jahr gerade erst auf einer Länge von ca. 1,2 km erneuert. Der Aufbau ist für die Nutzung mit schweren Fahrzeugen ausgelegt, dennoch ist der Weg sehr schmal und die Kurvenradien sind nicht für große Fahrzeuge (Sattelauflieger) ausgelegt. Die Banketten sind zudem für das Befahren (Ausweichen) nicht geeignet. Eine Einbahnstraßenregelung wäre daher sinnvoll. Jedoch ist hier der Radverkehr als auch der Anliegerverkehr umzuleiten und mit einer entsprechenden Beschilderung aus-zuweisen. Eine verkehrsrechtliche Genehmigung ist daher zwingend erforderlich und mindestens 4 Wochen vor Baubeginn bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Bereich Ordnungsangelegenheiten, Stadt Kaarst) zu beantragen.
Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens ist ggf. vor der Beantragung der verkehrs-rechtlichen Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde mit dem zuständigen Bau-lastträger der Landesstraße – dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Mönchengladbach – zu klären, ob Verkehrsregelungen und -beschränkungen für die L 154 einzuhalten sind. Zur Nutzung des Wirtschaftsweges mit Lkw ist vorab ein Gestat-tungsvertrag mit dem Bereich Tiefbau der Stadt Kaarst zu schließen. Ferner ist vorab ein Grünrückschnitt der angrenzenden Grundstücke (in Höhe der Wohnbebauung als auch in Höhe des Sees) erforderlich, um den Weg in seiner gesamten Breite nutzen zu können. Schließlich ist vor Baubeginn in Abstimmung mit der Stadt Kaarst eine Be-standsaufnahme der auf dem Gebiet der Stadt Kaarst verlaufenden Straßen und Wege durchzuführen.

Es wird angeregt, die Verkehrsführung umzukehren und über die „Alte Landwehr“ ein- und über die „Greit“ im Norden wieder auszufahren. Die Sicht ist durch den Grünbe-wuchs und die Wohnbebauung im Einmündungsbereich L 154 / Alte Landwehr und auf-grund der Kurvenlage der L 154 stark eingeschränkt. Der fließende Verkehr als auch der Fußgänger- und Radverkehr (aus Norden kommend) können nicht rechtzeitig er-kannt werden. Die Sicht im nördlichen Bereich ist dagegen nur durch die Baumallee eingeschränkt. Der fließende Verkehr der L 154 ist hier einsichtiger und sollte daher zum Ausfahren genutzt werden. V. Fazit
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass ausweislich der Antragsunterlagen in mehrfacher Hinsicht Zweifel an der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfähig-keit des Vorhabens „Konverterstation Meerbusch“ gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG beste-hen. Dies ergibt sich insbesondere daraus,
► dass die Immissionsprognosen zu den elektrischen Feldstärken und den magne-tischen Flussdichten fachwissenschaftliche Mängel aufweist und daher Unsicher-heiten im Hinblick auf die tatsächlich zu erwartenden Immissionen bestehen,
► dass ein vermeidbarer, jedenfalls aber nicht ausgeglichener Eingriff in Natur und Landschaft in Gestalt einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die geplante Errichtung von vier 18 m hohen Konverterhallen vorliegt
und
► dass Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG sowohl wegen des Verlusts der Brutreviere für Feldlerche, Star und Rebhuhn als auch im Hinblick auf die Kreuzkröte und durch das Vorhaben be-troffene Fledermausarten zu besorgen sind.

Aus Sicht der Stadt Kaarst ist das Vorhaben „Konverstation Meerbusch“ in seiner jetzigen Form daher immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsfähig.
Mit freundlichen Grüßen
WEISSLEDER EWER durch: gez. Ewer Prof. Dr. Wolfgang Ewer Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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